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Wohnort - Abmeldung der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung

Nr. 99115005070001

Leistungsbeschreibung

Wenn Sie aus Ihrer alleinigen Wohnung ausziehen und keine andere Wohnung im Inland beziehen, müssen Sie sich abmelden. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn Sie ins Ausland ziehen.

Ziehen Sie innerhalb Deutschlands um, müssen Sie sich nicht abmelden. Es genügt, wenn Sie sich bei Ihrer neuen Gemeinde anmelden.

Voraussetzungen

  • Wegzug ins Ausland

Welche Fristen muss ich beachten?

Sie haben sich innerhalb von 2 Wochen nach Auszug aus der Wohnung bei der Meldebehörde abzumelden. Sie können die Abmeldung bereits in der Woche vor Auszug aus der Wohnung vornehmen.

Rechtsgrundlage

Herausgebende Stelle

Dr. Laier, RL VII2 BMI

Fachlich freigegeben am

16.12.2020

Fachlich freigegeben durch

Hessisches Ministerium des Innern und für Sport, Referat II 8

An wen muss ich mich wenden?

Bitte wenden Sie sich an die Meldebehörde Ihres noch bzw. bisherigen Wohnortes.

Zuständige Stelle

Die Zuständigkeit obliegt der Meldebehörde Ihres noch bzw. bisherigen Wohnortes.

Welche Gebühren fallen an?

Es fallen keine Gebühren an.

Anträge / Formulare

Manche Meldebehörden bieten entsprechende Dokumente im Internet an.

Was sollte ich noch wissen?

Bei Personen unter 16 Jahren ist darauf zu achten, dass diese von den Personen abzumelden sind, aus deren Wohnung sie ausziehen.

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