Zulassung zur Steuerberaterprüfung beantragen
Nr. 99135002007000Leistungsbeschreibung
Sie möchten als Steuerberater oder -beraterin tätig werden? Ihre berufliche Qualifikation vorausgesetzt, ist der erste Schritt dazu die Steuerberaterprüfung vor einem Prüfungsausschuss bei der obersten Finanzbehörde des Bundeslandes, in dem Sie derzeit vorwiegend arbeiten oder wohnen (falls Sie nicht berufstätig sind).
Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie auch von der Prüfung befreit werden; siehe dazu "Befreiung von der Steuerberaterprüfung beantragen" (Leistungsbeschreibung im Hessen-Finder)
Verbindliche Auskunft
Sollten Sie unsicher sein, ob Sie die Voraussetzungen für die Zulassung zur Steuerberaterprüfung (gegebenenfalls für die Prüfungsbefreiung) erfüllen, erhalten Sie auf Antrag eine verbindliche Auskunft der zuständigen Steuerberaterkammer.
Prüfungen in Hessen
Die Steuerberaterprüfung wird in Hessen von einem Prüfungsausschuss des Hessischen Ministeriums der Finanzen abgenommen. Der schriftliche Teil der Prüfung findet jährlich Anfang Oktober statt. Bitte stellen Sie den Antrag auf Prüfungszulassung bis Ende April des jeweiligen Prüfungsjahres bei der Steuerberaterkammer Hessen.
Bei Nichtbestehen können Sie die Prüfung bis zu zweimal wiederholen.
Hinweis: Staatsangehörige aus der Europäischen Union (EU), dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) und der Schweiz können statt der Steuerberatungsprüfung eine Eignungsprüfung absolvieren, wenn Sie einen Abschluss haben, der zur selbständigen Hilfeleistung in Steuersachen berechtigt; siehe dazu "Zulassung zur Eignungsprüfung für Hilfeleistungen in Steuersachen beantragen" (Leistungsbeschreibung im Hessen-Finder)
An wen muss ich mich wenden?
Bitte wenden Sie sich an die Steuerberaterkammer Hessen (StBK Hessen).
Welche Fristen muss ich beachten?
Antrag auf Zulassung
- bis Ende April eines jeden Jahres
Prüfungstermin
- voraussichtlich der 1. Dienstag nach dem 3. Oktober eines jeden Jahres (falls der 3. Oktober auf einen Montag fällt eine Woche später)
Die genauen Termine erfahren Sie im Portal der Steuerberaterkammer Hessen unter Steuerberater → Steuerberaterprüfung „Terminplan“
- Steuerberaterprüfung
(Steuerberaterkammer Hessen)
Rechtsgrundlage
- §§ 35, 36, 37a Abs. 1 Steuerberatungsgesetz (StBerG) - Persönliche Voraussetzungen
- § 38 Steuerberatungsgesetz (StBerG ) - Voraussetzungen für die Befreiung von der Prüfung
- § 38a Steuerberatungsgesetz (StBerG) - Verbindliche Auskunft
- § 155 Abs. 3 und § 156 Steuerberatungsgesetz (StBerG) - Übergangsvorschriften
- §§ 1, 4, 5 Abs. 1 Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften (DVStB) - Zulassungsverfahren
- §§ 6 bis 8 Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften (DVStB) - Prüfungszulassung, verbindliche Auskunft; Prüfungsbefreiung
- § 39 Steuerberatungsgesetz (StBerG) - Gebühren für Zulassung, Prüfung, Befreiung und verbindliche Auskunft
Bemerkungen
Sonstiges
Die Aufgaben früherer Steuerberaterprüfungen wurden bis 2015 im Bundessteuerblatt veröffentlicht. Seit 2016 werden die Aufgabentexte von der hierfür zuständigen Finanzverwaltung nicht mehr veröffentlicht.
- Bundessteuerblatt
(Bundesministerium der Finanzen)
Fachlich freigegeben am
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Nachweise und Bescheinigungen über berufliche Qualifikationen und Tätigkeiten (Ablichtungen oder Abschriften von Zeugnissen und sonstigen Urkunden bitte mit amtlicher Beglaubigung)
- Lebenslauf
Welche Unterlagen Sie darüber hinaus einreichen müssen, entnehmen Sie bitte dem jeweiligen Antragsformular.
Welche Gebühren fallen an?
Bearbeitungsgebühr
- für die verbindliche Auskunft: EUR 200,00
- für den Zulassungs-/Befreiungsantrag: EUR 200,00
Prüfungsgebühr
- EUR 1.000
Hinweise:
- Sollten Sie die Prüfungsgebühr nicht rechtzeitig zahlen, gilt dies als Verzicht auf die Prüfungszulassung.
- Bei Rücktritt vor Ablauf der Zahlungsfrist entfällt die Prüfungsgebühr, treten Sie vor Abschluss der letzten Aufsichtsarbeit zurück, wird Ihnen die Prüfungsgebühr zur Hälfte erstattet (500,00 Euro).