Sprungziele
Seiteninhalt

A-Z mein Anliegen

A   B   C   D   E   F   G   H   I   J   K   L   M   N   O   P   Q   R   S   T   U   V   W   X   Y   Z   Alle

Zuweisung aus dem Landesausgleichsstock an Gemeinden, Städte und Landkreise (Fehlbetragszuweisung)

Leistungsbeschreibung

Als Teil des Kommunalen Finanzausgleichs (KFA) wird jährlich im Landeshaushalt ein Landesausgleichsstock eingerichtet. Im Rahmen der für den Landesausgleichsstock bereitgestellten besonderen Finanzmittel des KFA werden zur Fehlbetragsabdeckung i.d.R. an finanzschwache und mit hohen Schulden belastete Kommunen Zuweisungen zum teilweisen Ausgleich von Defiziten gewährt, die diese trotz zumutbarer eigener Anstrengungen (Ausschöpfung von Einnahmemöglichkeiten, Ausnutzung von Einsparungsmöglichkeiten) nicht vermeiden konnten und deren Abdeckung durch die betroffene Kommune aus eigener Kraft in absehbarer Zeit nicht zu erwarten ist. Eine Zuweisung kommt daher nicht in Betracht, soweit eine Kommune in der Lage ist, Defizite aus eigener Kraft zu vermeiden.

An wen muss ich mich wenden?

Hessisches Ministerium des Innern und für Sport

Friedrich-Ebert-Allee 12

65185 Wiesbaden

Welche Fristen muss ich beachten?

Anträge auf Fehlbetragszuweisungen sind spätestens fünf Jahre nach Ablauf des Haushaltsjahres zu stellen, für das die Zuweisung beantragt wird (§ 8 Abs. 4 Nr. 1 der Verordnung zur Durchführung des Finanzausgleichsgesetzes vom 11.1.2016).

Rechtsgrundlage

Fachlich freigegeben am

03.11.2016

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Formloser Antrag mit einer Darstellung der Fehlbeträge, für die eine Zuweisung beantragt wird
  • Bericht über die Haushaltslage der Kommune
  • Haushaltsplan des laufenden Jahres
  • Vom Rechnungsprüfungsamt geprüfter Jahresabschluss für das Haushaltsjahr, für dessen Fehlbetrag eine Zuweisung beantragt wird
  • Aktuelles Haushaltssicherungskonzept

Welche Gebühren fallen an?

Seite zurück Nach oben