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Aufstellerlaubnis

Ordnungsamt


Allgemeine Aufstellerlaubnis

 

  • ein aktuelles polizeiliches Führungszeugnis (Belegart O)
  • einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister (Belegart 9)
  • eine Bescheinigung in Steuersachen (Finanzamt)
  • einen Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis (Amtsgericht)

Gebühr: 1.500,-- Euro


Geeignetheitsbestätigung

Auch wenn Sie schon im Besitz einer allgemeinen Aufstellerlaubnis sind, benötigen Sie für jeden Aufstellort Ihrer Geräte immer eine Geeignetheitsbestätigung. Ihrem formlosen Antrag fügen Sie bitte Ihre allgemeine Aufstellerlaubnis sowie ein Grundrissplan bei, dem der Aufstellort zu entnehmen ist.


Gebühr: 50,-- Euro



Spielhallenerlaubnis


Wenn Sie eine Spielhalle betreiben möchten, sollten Sie wissen, dass Personen unter 18 Jahren keinen Zutritt haben dürfen. Die Abgabe alkoholischer Getränke ist in einer Spielhalle nicht erlaubt.

Zur Erlangung einer Erlaubnis zum Betreiben einer Spielhalle sind dem Antrag:
  •  ein aktuelles polizeiliches Führungszeugnis (Belegart O)
  • einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister (Belegart 9)
  • eine Bescheinigung in Steuersachen (Finanzamt)
  • einen Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis (Amtsgericht)
  • eine Baugenehmigung zur Nutzung der Räume als Spielhalle
  • ein aktueller Pachtvertrag oder Eigentumsnachweis

 

beizufügen.

Gebühr:  3.200,-- Euro


 

Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielapparate und auf das Spielen um Geld und Sachwerte

Wenn Sie beabsichtigen, gewerblich Geld- oder Warenspielgeräte mit Gewinnmöglichkeiten aufzustellen, benötigen Sie eine Erlaubnis. Bitte beachten Sie, dass die Erlaubnis vor dem Aufstellen des Spielgeräts einzuholen ist.
Spielgeräte ohne Gewinnmöglichkeit dürfen Sie auch ohne Aufstellerlaubnis betreiben.

Für die Beantragung einer allgemeinen Aufstellerlaubnis benötigen wir von Ihnen:
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