Verbrennung pflanzlicher Abfälle
Informationen über das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen
1. Die Verordnung über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen vom 17. März 1975,
GVBl. I. Seite 48 ff., ist zu beachten.
2. Anforderungen an das verbrennen landwirtschaftlicher und gärtnerischer Abfälle
a) Die Abfälle dürfen nur unter ständiger Aufsicht von einer zuverlässigen Person - bei trockenem Wetter - von 8.00 Uhr bis
16.00 Uhr, samstags von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr, verbrannt werden.
b) die Abfälle müssen trocken sein, damit sie unter möglichst geringer Rauchentwicklung verbrennen.
c) Zum Entfachen des Feuers dürfen keine zusätzlichen Stoffe verwendet werden, die Personengefährdung herbeiführen können
oder zu starker Rauch- oder Geruchsbelästigung führen. Das Abbrennen ist so zu steuern, daß das Feuer unter ständiger
Kontrolle gehalten wird. Dabei ist möglichst gegen den Wind zu verbrennen. Bei aufkommenden starken Wind oder wenn
durch starke Rauchentwicklung eine Verkehrsbehinderung oder eine Belästigung der Allgemeinheit eintritt, ist das Feuer
umgehend zu löschen.
d) Vor verlassen der Brandstelle ist durch die Aufsichtsperson sicherzustellen, daß Feuer und Glut erloschen sind.
e) Die Verbrennungsrückstände sind unverzüglich in den Boden einzuarbeiten.
3. Folgende Mindestabstände sind einzuhalten:
a) 100 m von zum Aufenthalt von Menschen bestimmten Gebäuden, Zelt-oder Lagerplätzen,
b) 35 m Von sonstigen Gebäuden
c) 5 m zur Grundstücksgrenze
d) 50 m von sonstigen öffentlichen Verkehrswegen
e) 100 m von Naturschutzgebieten, von Wäldern, Mooren und Heiden,
f) 20 m von Baumalleen, Baumgruppen, Einzelbäumen, Schutzpflanzungen, Naturdenkmälern und nicht abgeernteten
Getreidefeldern.
4. Die Meldung muß mindestens zwei Werktage vor Beginn bei der örtlichen Ordnungsbehörde der Gemeinde Rodenbach
erfolgen.
5. Es sind Feuerlöscher oder sonstige, der Brandbekämpfung dienende Löschmittel bereitzuhalten.
6. Die Anzeige muß Lage und Größe des Grundstückes auf dem Die pflanzlichen Abfälle verbrannt werden enthalten.
Art und Menge des Geästes, sowie Name, Alter und Anschrift der Aufsichtsperson.