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02.01.2017

Klarstellungssatzung nach § 34 Abs. 4 Nr. 1 BauGB

Aufgrund des § 34 Abs. 4 Nr. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722) geändert worden ist und in Verbindung mit § 5 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07. März 2005 (GVBl. S 142) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2015 (GVBl. S 618) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Rodenbach in ihrer Sitzung am 08.12.2016 folgende Klarstellungssatzung nach § 34 Abs. 4 Nr. 1 BauGB beschlossen. 

§ 1 Geltungsbereich 

Die Grenzen für den im Zusammenhang bebauten Ortsteil Rodenbach werden gemäß den im beigefügten Lageplan im Maßstab 1:1000 ersichtlichen Darstellungen festgelegt. Die Flurstücke Gemarkung Rodenbach Flur 24 Nr. 212/4, 222/6, 137 tlw. und 136/10 tlw. liegen innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteils. Der Lageplan ist Bestandteil dieser Satzung. 

§ 2 Zulässigkeit von Vorhaben 

Innerhalb der in § 1 festgelegten Grenzen richtet sich die planungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben (§ 29 BauGB) nach § 34 BauGB.

§ 3 Inkrafttreten 

Diese Satzung tritt mit der Bekanntmachung nach § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft. 

Die Satzung wird hiermit ausgefertigt. 

Rodenbach, den 29.12.2016 

Der Gemeindevorstand 

Klaus Schejna
Bürgermeister

Lageplan_Klarstellungssatzung
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