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Approbation als Apothekerin oder Apotheker beantragen

Nr. 99018019001000

Leistungsbeschreibung

Nach Ihrem erfolgreichen Abschluss des Pharmaziestudiums können Sie einen Antrag auf Erteilung der Approbation als Apotheker/Apothekerin stellen. Mit Erteilung der Approbation als Apotheker/Apothekerin sind sie berechtigt den Apothekerberuf in Deutschland selbstständig und eigenverantwortlich auszuüben.

Absolventen/Absolventinnen des Pharmaziestudiums an hessischen Hochschulen beantragen die Approbation beim Hessischen Landesamt für Gesundheit und Pflege (HLfGP). Nach Vorliegen der Voraussetzungen erteilt dieses die Approbation in Form einer Urkunde.

In der Approbationsordnung für Apotheker ist detailliert aufgeführt, welche Nachweise und Informationen dem Antrag beizufügen sind.  

An wen muss ich mich wenden?

Bitte wenden Sie sich an das Hessische Landesamt für Gesundheit und Pflege (HLfGP).

Welche Fristen muss ich beachten?

Auf Grund der zeitlichen Befristung einzelner einzureichender Unterlagen empfiehlt es sich den Antrag frühestens 2 Wochen vor dem letzten Prüfungstermin zu stellen.

Rechtsgrundlage

Fachlich freigegeben am

28.06.2021

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Antrag auf Approbation
  • Kurz gefasster Lebenslauf
  • Identitätsnachweis
  • Amtliches Führungszeugnis, das nicht früher als einen Monat vor der Vorlage ausgestellt sein darf
  • Erklärung darüber, ob gegen den Antragsteller ein gerichtliches Strafverfahren oder ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren anhängig ist
  • Ärztliche Bescheinigung, die nicht älter als einen Monat sein darf, aus der hervorgeht, dass der Antragsteller nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist

Welche Gebühren fallen an?

Auslagen (Portkosten etc.): EUR 6,25

  • Gebühr: 180,00 Euro

Bearbeitungsdauer

Nach Vorliegen aller erforderlichen Unterlagen kann die Approbation innerhalb von wenigen Tagen (im Regelfall 1 bis max. 2 Wochen) erteilt werden.

Rechtsbehelf

Widerspruch & Klagemöglichkeit (Verwaltungsverfahrens-Gesetz)

Was sollte ich noch wissen?

Zuständige Stelle

Hessisches Landesamt für Gesundheit und Pflege (HLfGP)

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