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Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Forschung

Nr. 99010020001008

Leistungsbeschreibung

Sie können eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Forschung erhalten, wenn Sie eine Aufnahmevereinbarung oder einen entsprechenden Vertrag mit einer Forschungseinrichtung in Deutschland zur Durchführung eines Forschungsvorhabens abgeschlossen haben.

Mit einer deutschen Aufenthaltserlaubnis zu Forschungszwecken können Sie für eine befristete Zeit auch in einem anderen EU-Staat forschen und lehren. Einige Mitgliedstaaten verlangen hierzu eine gesonderte Mitteilung an die jeweils zuständigen Behörden. Sie können sich auf der Homepage des Bundesamts für Migration und zu dem Verfahren und zu Kontaktdaten der jeweiligen Nationalen Kontaktstellen in anderen EU- Mitgliedstaaten informieren (siehe „weiterführende Informationen).

Die Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Forschung ist ein befristeter Aufenthaltstitel. Sie wird für mindestens ein Jahr erteilt, bei Teilnahme an einem Unions- oder multilateralen Programm mit Mobilitätsmaßnahmen für mindestens 2 Jahre. Bei kürzerer Dauer des Forschungsvorhabens wird sie für seine Dauer erteilt, bei Teilnahme an einem Unions- oder multilateralen Programm mit Mobilitätsmaßnahmen jedoch für mindestens ein Jahr.

Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Aufnahme der Forschungstätigkeit bei der in der Aufnahmevereinbarung bezeichneten Forschungseinrichtung und zur Aufnahme von Tätigkeiten in der Lehre. Die Änderungen des Forschungsvorhabens während des Aufenthalts führen nicht zum Wegfall dieser Berechtigung.

An wen muss ich mich wenden?

Bitte wenden Sie sich an die die örtlich zuständige Ausländerbehörde.

Rechtsgrundlage

Fachlich freigegeben am

17.12.2020

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Gültiger Reisepass
  • Visum, sofern erforderlich
  • Aktuelles biometrisches Foto
  • Aufnahmevereinbarung oder ein entsprechender Vertrag mit einer Forschungseinrichtung
  • Nachweise zum Lebensunterhalt (z.B. Einkommensnachweise)
  • Nachweis Ihrer Krankenversicherung
  • Mietvertrag

Welche Gebühren fallen an?

  • Ausstellung der Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Forschung: EUR 100
  • Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Gebührenermäßigung oder Gebührenbefreiung in Betracht kommen.

Bearbeitungsdauer

etwa 6 bis 8 Wochen.

Haben Sie eine Aufnahmevereinbarung oder einen entsprechenden Vertrag mit einer Forschungseinrichtung abgeschlossen, die für die Durchführung des besonderen Zulassungsverfahrens für Forscher im Bundesgebiet anerkannt ist, hat die Ausländerbehörde die Aufenthaltserlaubnis innerhalb von 60 Tagen nach Antragsstellung zu erteilen. Die Liste der anerkannten Forschungseinrichtungen und die Informationen hierzu finden Sie unter „Weiterführende Informationen“.

Welche Fristen muss ich beachten?

  • Beantragung der Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Forschung: spätestens acht Wochen vor Ablauf Ihres noch gültigen Visums oder Ihrer noch gültigen Aufenthaltserlaubnis.
  • Widerspruchsmonat: 1 Monat

Anträge / Formulare

  • Ausländerbehördenspezifische Formulare erhalten Sie bei Ihrer Ausländerbehörde, ggf. werden diese auch online angeboten.
  • Onlineverfahren vereinzelt möglich
  • Schriftform erforderlich: ja
  • Persönliches Erscheinen erforderlich: ja

Zuständige Stelle

Die Zuständigkeit obliegt der Ausländerbehörde, in deren Bezirk Sie mit Hauptwohnsitz gemeldet sind.

Fachlich freigegeben durch

Hessisches Ministerium des Innern und für Sport
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