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Haushaltssatzung und Bekanntmachung der Haushaltssatzung der Gemeinde Rodenbach

 

1. Haushaltssatzung

Aufgrund der §§ 94 ff. der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. September 2016 (GVBl. I Nr. 12/2016, S. 167 ff.) hat die Gemeindevertretung am 08.12.2016 folgende Haushaltssatzung beschlossen:

 § 1

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2017 wird 

im Ergebnishaushalt

 
   

im ordentlichen Ergebnis

 

mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf

22.169.339 €

mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf

22.538.612 €

mit einem Saldo von

- 369.273 €

im außerordentlichen Ergebnis

 

mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf

10.000 €

mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf

10.000 €

mit einem Saldo von

0 €

Fehlbetrag

- 369.273 €

im Finanzhaushalt

 
   

mit dem Saldo aus den Einzahlungen und Auszahlungen

 

aus laufender Verwaltungstätigkeit auf

415.509 €

und dem Gesamtbetrag der

 

Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf

70.876 €

Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

1.358.627 €

mit einem Saldo von

- 1.287.751 €

Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit

1.270.691 €

Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit

398.449 €

mit einem Saldo von

872.242 €

mit einem Finanzmittelfehlbetrag des Haushaltsjahres von

0 €

festgesetzt.

§ 2

Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme im Haushaltsjahr 2017 zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird auf 1.253.610,00 € festgesetzt.

Die Einlageverpflichtung zur Finanzierung der EAM-Anteile in Höhe von 17.081 € ist hier nachrichtlich aufgeführt und findet sich in gleicher Höhe in den wirtschaftlich vergleichbaren Vorgängen für Investitionen bei der Tilgung wieder.

§ 3

Der Gesamtbetrag von Verpflichtungsermächtigungen im Haushaltsjahr 2017 zur Leistung von Auszahlungen in künftigen Jahren für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen wird auf 225.000 € festgesetzt.

§ 4

Der Höchstbetrag der Kassenkredite, die im Haushaltsjahr 2017 zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 4.000.000,00 € festgesetzt.

§ 5

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr 2017 wie folgt festgesetzt:

1. Grundsteuer

 

a) für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (Grundsteuer A) auf

455 v. H.

b) für Grundstücke (Grundsteuer B) auf

455 v. H.

2. Gewerbesteuer

380 v. H.

§ 6

Es gilt der von der Gemeindevertretung als Teil des Haushaltsplans beschlossene Stellenplan mit der Maßgabe, dass Planstellen bei organisatorischen Änderungen in dem dadurch erforderlichen Umfang umgesetzt werden können.

§ 7

1. Jeder Produktbereich (Teilhaushalt) bildet gem. § 4 (1) GemHVO eine Bewirtschaftungseinheit (Budget).

2. Die Ansätze der in einem Budget veranschlagten zahlungswirksamen Aufwendungen (Ergebnishaushalt) sind gem. § 20 (1) GemHVO gegenseitig deckungsfähig.

3. Die Ansätze der in einem Budget veranschlagten Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen (Finanzhaushalt) sind gem. § 20 (3) GemHVO gegenseitig deckungsfähig.

4. Die Ansätze für zahlungswirksame Aufwendungen, die in einem Budget veranschlagt sind, können gem. § 20 (2) GemHVO mit Ansätzen für zahlungswirksame Aufwendungen eines anderen Budgets für gegenseitig deckungsfähig erklärt werden, wenn ein sachlicher Zusammenhang besteht.

Im Haushaltsplan werden für folgende Aufwendungen horizontale Deckungskreise über alle Budgets mit gegenseitiger Deckungsfähigkeit gebildet:

- Personalaufwendungen und Versorgungsaufwendungen
- Fremdinstandhaltung der Gebäude und Außenanlagen
- Energiekosten der Gebäude und Anlagen wie Strom, Gas, Fernwärme,
Heizöl, Wasser und Abwasser
- Bewirtschaftungskosten der Liegenschaften
- Telefonkosten
- Betriebliche Aufwendungen
- Kfz- Versicherungen und Steuern
- EDV – im Ergebnishaushalt bei Aufwendungen, wie z. B. Datenübertragungskosten oder Fremdeinsätze und Investitionen

5. Zahlungswirksame Aufwendungen können gem. § 20 (5) GemHVO innerhalb des Budgets zu Gunsten von Investitionsauszahlungen (einseitig) verwendet werden.

6. Zahlungswirksame zweckgebundene Mehrerträge können gem. § 19 (1) GemHVO innerhalb des Budgets für entsprechende Mehraufwendungen verwendet werden, sofern eine entsprechende Zweckbindung nachgewiesen ist. Gem. § 19 (3)
GemHVO gelten diese Mehraufwendungen nicht als überplanmäßige Aufwendungen.

Gem. § 19 (4) GemHVO gilt die Zweckbindung ebenso für entsprechende Mehreinzahlungen und Mehrauszahlungen im Finanzhaushalt. Diese Mehrauszahlungen gelten nicht als überplanmäßige Auszahlungen.

§ 8

Gemäß § 21 (1) GemHVO können Ansätze für Aufwendungen eines Budgets für übertragbar erklärt werden.

Eine Übertragung kann bei folgenden Aufwendungen erfolgen:

Produkt

Bezeichnung

Betrag

011110100

Sachverständigen- und Gerichtskosten

4.600,00 €

011110100

Zuschüsse für Fraktionen

9.300,00 €

011110500

Aufwendungen für Personalveranstaltungen

5.600,00 €

011110700

Aufwendungen für die Prüfung der Jahresrechnung

18.400,00 €

021260100

Lehrgangskosten für einen Führerschein CE

4.000,00 €

084210100

Zuschüsse an Sportvereine

15.120,00 €

125450100

Betriebsstoffe (Streusalz)

12.190,00 €

166120100

Zinsen für die Aufnahme geplanter Kredite

16.536,00 €

§ 9

Im Rahmen des § 100 (1) HGO entscheidet die Gemeindevertretung, soweit im Einzelfall über- oder außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen von über 15.000 € zu leisten sind. 

Bis zu einem Betrag von 15.000 € je Einzelfall wird der Gemeindevorstand ermächtigt, die Genehmigung zur Leistung dieser Ausgaben zu erteilen. Er hat die Gemeindevertretung alsbald in Kenntnis zu setzen. 

Die Satzung wird hiermit ausgefertigt. 

Rodenbach, den 09.12.2016
Der Gemeindevorstand

Klaus Schejna
Bürgermeister


2. Bekanntmachung der Haushaltssatzung

Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2017 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Die nach §§ 102 (4), 103 (2) und 105 (2) HGO erforderlichen Genehmigungen der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in den §§ 2 und 4 der Haushaltssatzung sind erteilt. Sie haben folgenden Wortlaut:

Genehmigung

Hiermit erteile ich gemäß § 102 Abs. 4, § 103 Abs. 2 und § 105 Abs. 2 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 1.4.2005 (GVBl. I.S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.09.2016 (GVBl. I. S. 167) der Gemeinde Rodenbach (Main-Kinzig-Kreis)  die Genehmigungen

1) zur Aufnahme der in § 2 der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2017 vorgesehenen Kreditaufnahmen bis zur Höhe von  1.253.610 €  (in Worten: Eine Million Zweihundertdreiundfünfzigtausendsechshundertzehn Euro)

Die Genehmigung ergeht unter dem Vorbehalt der Einzelgenehmigung gemäß § 103 Abs. 4 der Hessischen Gemeindeordnung.

2) zur Inanspruchnahme der in § 3 der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2017 vorgesehenen Verpflichtungsermächtigungen bis zur Höhe von 225.000 €  (in Worten: Zweihundertfünfundzwanzigtausend Euro).

Die Genehmigung ergeht unter dem Vorbehalt der Einzelgenehmigung gemäß § 102 Absatz 4 HGO i. V. m. § 103 Abs. 2 der Hessischen Gemeindeordnung.

3) zur Inanspruchnahme der in § 4 der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2017 vorgesehenen Kassenkredite bis zur Höhe von  4.000.000,00 €  (in Worten: Vier Millionen Euro)

 

Gelnhausen, den 03.03.2017 

MAIN-KINZIG-KREIS
Kommunal- und Fachaufsicht
Der Landrat
Im Auftrag

(Rudel)
Verwaltungsoberrat

 

Die Haushaltssatzung liegt gemäß § 97 (5) HGO zur Einsichtnahme vom 24.05.2017 bis 02.06.2017 in Rodenbach, Buchbergstr. 2 (Rathaus), Zimmer 39 zu folgenden Uhrzeiten öffentlich aus:

Montag bis Freitag von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr

Dienstag von 15.00 Uhr bis 18.00 Uhr

 

Rodenbach den 19.05.2017
Der Gemeindevorstand

Klaus Schejna
Bürgermeister

Autor: Heike Kirchhoff, 19.05.2017 
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