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Haushaltssatzung und Bekanntmachung der Haushaltssatzung der Gemeinde Rodenbach

1. Haushaltssatzung

Rodenbacher Wappen SW
Rodenbacher Wappen SW


Aufgrund der §§ 94 ff. der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. September 2016 (GVBl. S. 167 ff.) hat die Gemeindevertretung am 07. Dezember 2017 folgende Haushaltssatzung beschlossen:

§ 1

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2018 wird 

im Ergebnishaushalt

 
   

im ordentlichen Ergebnis

 

mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf

22.921.309 €

mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf

22.881.642 €

mit einem Saldo von

39.667 €

im außerordentlichen Ergebnis

 

mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf

10.000 €

mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf

10.000 €

mit einem Saldo von

0 €

mit einem Überschuss von

39.667 €

 

im Finanzhaushalt

 
   

mit dem Saldo aus den Einzahlungen und Auszahlungen

 

aus laufender Verwaltungstätigkeit auf

583.747 €

und dem Gesamtbetrag der

 

Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf

394.692 €

Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

2.262.692 €

mit einem Saldo von

- 1.868.000 €

Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit

1.622.629 €

Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit

338.376 €

mit einem Saldo von

1.284.253 €

ausgeglichen

0 €

festgesetzt.


§ 2

Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme im Haushaltsjahr 2018 zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird auf 1.622.629 € festgesetzt.

Die Einlageverpflichtung zur Finanzierung der EAM-Anteile in Höhe von 16.180 € ist hier nachrichtlich aufgeführt.


§ 3

Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.


§ 4

Der Höchstbetrag der Kassenkredite, die im Haushaltsjahr 2018 zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 4.000.000 € festgesetzt.


§ 5

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern sind für das Haushalsjahr 2018 durch die Satzung über Festsetzung der Steuersätze für die Grund- und Gewerbesteuer-Hebesatzung vom 07.12.2017 wie folgt festgesetzt:

1. Grundsteuer

 

a) für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (Grundsteuer A) auf

455 v. H.

b) für Grundstücke (Grundsteuer B) auf

455 v. H.

2. Gewerbesteuer

390 v. H.

Die Wiedergabe der dort festgelegten Hebesätze in dieser Haushaltssatzung hat daher nur nachrichtlichen Charakter.
 

§ 6

Es gilt der von der Gemeindevertretung als Teil des Haushaltsplans beschlossene Stellenplan mit der Maßgabe, dass Planstellen bei organisatorischen Änderungen in dem dadurch erforderlichen Umfang umgesetzt werden können.


§ 7

1. Jeder Produktbereich (Teilhaushalt) bildet gem. § 4 (1) GemHVO eine Bewirtschaftungseinheit (Budget).

2. Die Ansätze der in einem Budget veranschlagten zahlungswirksamen Aufwendungen (Ergebnishaushalt) sind gem. § 20 (1) GemHVO gegenseitig deckungsfähig.

3. Die Ansätze der in einem Budget veranschlagten Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen (Finanzhaushalt) sind gem. § 20 (3) GemHVO gegenseitig deckungsfähig.

4. Die Ansätze für zahlungswirksame Aufwendungen, die in einem Budget veranschlagt sind, können gem. § 20 (2) GemHVO mit Ansätzen für zahlungswirksame Aufwendungen eines anderen Budgets für gegenseitig deckungsfähig erklärt werden, wenn ein sachlicher Zusammenhang besteht.

Im Haushaltsplan werden für folgende Aufwendungen horizontale Deckungskreise über alle Budgets mit gegenseitiger Deckungsfähigkeit gebildet:

- Personalaufwendungen und Versorgungsaufwendungen
- Fremdinstandhaltung der Gebäude und Außenanlagen
- Energiekosten der Gebäude und Anlagen wie Strom, Gas, Fernwärme, Heizöl, Wasser und Abwasser
- Bewirtschaftungskosten der Liegenschaften
- Telefonkosten
- Betriebliche Aufwendungen
- Kfz- Versicherungen und Steuern
- EDV – im Ergebnishaushalt bei Aufwendungen, wie z. B. Datenübertragungskosten oder Fremdeinsätze und bei Investitionen

5. Zahlungswirksame Aufwendungen können gem. § 20 (5) GemHVO innerhalb des Budgets zu Gunsten von Investitionsauszahlungen (einseitig) verwendet werden.

6. Zahlungswirksame zweckgebundene Mehrerträge können gem. § 19 (1) GemHVO innerhalb des Budgets für entsprechende Mehraufwendungen verwendet werden, sofern eine entsprechende Zweckbindung nachgewiesen ist. Gem. § 19 (3) GemHVO gelten diese Mehraufwendungen nicht als überplanmäßige Aufwendungen.

7. Gem. § 19 (4) GemHVO gilt die Zweckbindung ebenso für entsprechende Mehreinzahlungen und Mehrauszahlungen im Finanzhaushalt. Diese Mehrauszahlungen gelten nicht als überplanmäßige Auszahlungen. 


§ 8

Gemäß § 21 (1) GemHVO können Ansätze für Aufwendungen eines Budgets für übertragbar erklärt werden.

Eine Übertragung kann bei folgenden Aufwendungen erfolgen:

Produkt

Bezeichnung

Betrag

011110100

Sachverständigen- und Gerichtskosten

750,00 €

011110100

Zuschüsse für Fraktionen

9.300,00 €

011110500

Aufwendungen für Personalveranstaltungen

6.550,00 €

011110700

Aufwendungen für die Prüfung der Jahresrechnung

17.679,00 €

021260100

Lehrgangskosten für einen Führerschein CE

15.120,00 €

084210100

Zuschüsse an Sportvereine

15.120,00 €

125450100

Betriebsstoffe (Streusalz)

12.190,00 €

166120100

Zinsen für die Aufnahme geplanter Kredite

30.115,00 €


§ 9

Im Rahmen des § 100 (1) HGO entscheidet die Gemeindevertretung, soweit im Einzelfall über- oder außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen von über 15.000 € zu leisten sind. 

Bis zu einem Betrag von 15.000 € je Einzelfall wird der Gemeindevorstand ermächtigt, die Genehmigung zur Leistung dieser Ausgaben zu erteilen. Er hat die Gemeindevertretung alsbald in Kenntnis zu setzen. 

Die Satzung wird hiermit ausgefertigt. 


Rodenbach, den 08.12.2017
Der Gemeindevorstand

Klaus Schejna
Bürgermeister

2. Bekanntmachung der Haushaltssatzung

Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2018 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Die nach §§ 103 (2) und 105 (2) HGO erforderlichen Genehmigungen der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in den §§ 2 und 4 der Haushaltssatzung sind erteilt. Sie haben folgenden Wortlaut:


Genehmigung

Hiermit erteile ich  die Genehmigung

1) zur Aufnahme der in § 2 der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2018 vorgesehenen Kreditaufnahmen bis zur Höhe von 1.622.629,00 €  

(in Worten: Eine Million Sechshundertzweiundzwanzigtausendsechshundertneunundzwanzig Euro) gemäß § 103 Abs. 2 der Hessischen Gemeindeordnung vom 25.02.1952 in der aktuell gültigen Fassung.

2) zur Inanspruchnahme der in § 4 der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2018 vorgesehenen Kassenkredite bis zur Höhe von 4.000.000,00 €  

(in Worten: Vier Millionen Euro) gemäß § 105 Abs. 2 der Hessischen Gemeindeordnung.

 

Gelnhausen, den 18.01.2018

Main-Kinzig-Kreis
-Der Landrat-
Im Auftrag
(Rudel)
Verwaltungsoberrat

 

Der Haushaltsplan liegt gemäß § 97 (5) HGO zur Einsichtnahme vom 28.03.2018 bis 10.04.2018 in Rodenbach, Buchbergstr. 2 (Rathaus), Zimmer 39 zu folgenden Uhrzeiten öffentlich aus:

Montag bis Freitag von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr

Dienstag von 15.00 Uhr bis 18.00 Uhr 

Rodenbach den 12.03.2018
Der Gemeindevorstand

Klaus Schejna
Bürgermeister

16.03.2018 
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