Haushaltssatzung und Bekanntmachung der Haushaltssatzung der Gemeinde Rodenbach1. Haushaltssatzung
§ 1 Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2018 wird
festgesetzt.
Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme im Haushaltsjahr 2018 zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird auf 1.622.629 € festgesetzt. Die Einlageverpflichtung zur Finanzierung der EAM-Anteile in Höhe von 16.180 € ist hier nachrichtlich aufgeführt.
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
Der Höchstbetrag der Kassenkredite, die im Haushaltsjahr 2018 zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 4.000.000 € festgesetzt.
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern sind für das Haushalsjahr 2018 durch die Satzung über Festsetzung der Steuersätze für die Grund- und Gewerbesteuer-Hebesatzung vom 07.12.2017 wie folgt festgesetzt:
Die Wiedergabe der dort festgelegten Hebesätze in dieser Haushaltssatzung hat daher nur nachrichtlichen Charakter. § 6 Es gilt der von der Gemeindevertretung als Teil des Haushaltsplans beschlossene Stellenplan mit der Maßgabe, dass Planstellen bei organisatorischen Änderungen in dem dadurch erforderlichen Umfang umgesetzt werden können.
1. Jeder Produktbereich (Teilhaushalt) bildet gem. § 4 (1) GemHVO eine Bewirtschaftungseinheit (Budget). 2. Die Ansätze der in einem Budget veranschlagten zahlungswirksamen Aufwendungen (Ergebnishaushalt) sind gem. § 20 (1) GemHVO gegenseitig deckungsfähig. 3. Die Ansätze der in einem Budget veranschlagten Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen (Finanzhaushalt) sind gem. § 20 (3) GemHVO gegenseitig deckungsfähig. 4. Die Ansätze für zahlungswirksame Aufwendungen, die in einem Budget veranschlagt sind, können gem. § 20 (2) GemHVO mit Ansätzen für zahlungswirksame Aufwendungen eines anderen Budgets für gegenseitig deckungsfähig erklärt werden, wenn ein sachlicher Zusammenhang besteht. Im Haushaltsplan werden für folgende Aufwendungen horizontale Deckungskreise über alle Budgets mit gegenseitiger Deckungsfähigkeit gebildet: - Personalaufwendungen und Versorgungsaufwendungen 5. Zahlungswirksame Aufwendungen können gem. § 20 (5) GemHVO innerhalb des Budgets zu Gunsten von Investitionsauszahlungen (einseitig) verwendet werden. 6. Zahlungswirksame zweckgebundene Mehrerträge können gem. § 19 (1) GemHVO innerhalb des Budgets für entsprechende Mehraufwendungen verwendet werden, sofern eine entsprechende Zweckbindung nachgewiesen ist. Gem. § 19 (3) GemHVO gelten diese Mehraufwendungen nicht als überplanmäßige Aufwendungen. 7. Gem. § 19 (4) GemHVO gilt die Zweckbindung ebenso für entsprechende Mehreinzahlungen und Mehrauszahlungen im Finanzhaushalt. Diese Mehrauszahlungen gelten nicht als überplanmäßige Auszahlungen.
Gemäß § 21 (1) GemHVO können Ansätze für Aufwendungen eines Budgets für übertragbar erklärt werden. Eine Übertragung kann bei folgenden Aufwendungen erfolgen:
Im Rahmen des § 100 (1) HGO entscheidet die Gemeindevertretung, soweit im Einzelfall über- oder außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen von über 15.000 € zu leisten sind. Bis zu einem Betrag von 15.000 € je Einzelfall wird der Gemeindevorstand ermächtigt, die Genehmigung zur Leistung dieser Ausgaben zu erteilen. Er hat die Gemeindevertretung alsbald in Kenntnis zu setzen. Die Satzung wird hiermit ausgefertigt.
Klaus Schejna 2. Bekanntmachung der HaushaltssatzungDie vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2018 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach §§ 103 (2) und 105 (2) HGO erforderlichen Genehmigungen der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in den §§ 2 und 4 der Haushaltssatzung sind erteilt. Sie haben folgenden Wortlaut:
Hiermit erteile ich die Genehmigung 1) zur Aufnahme der in § 2 der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2018 vorgesehenen Kreditaufnahmen bis zur Höhe von 1.622.629,00 € (in Worten: Eine Million Sechshundertzweiundzwanzigtausendsechshundertneunundzwanzig Euro) gemäß § 103 Abs. 2 der Hessischen Gemeindeordnung vom 25.02.1952 in der aktuell gültigen Fassung. 2) zur Inanspruchnahme der in § 4 der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2018 vorgesehenen Kassenkredite bis zur Höhe von 4.000.000,00 € (in Worten: Vier Millionen Euro) gemäß § 105 Abs. 2 der Hessischen Gemeindeordnung.
Gelnhausen, den 18.01.2018 Main-Kinzig-Kreis
Der Haushaltsplan liegt gemäß § 97 (5) HGO zur Einsichtnahme vom 28.03.2018 bis 10.04.2018 in Rodenbach, Buchbergstr. 2 (Rathaus), Zimmer 39 zu folgenden Uhrzeiten öffentlich aus: Montag bis Freitag von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr Dienstag von 15.00 Uhr bis 18.00 Uhr Rodenbach den 12.03.2018 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
16.03.2018 |
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