IHR BÜRGERBÜRO INFORMIERT
Unterrichtung über Auskunfts- und Übermittlungsssperren
Nach § 50 Abs. 5 Bundesmeldegesetz ( BMG ), in der derzeit geltenden Fassung, sind Einwohnerinnen und Einwohner über die Auskunfts- und Übermittlungssperren nach diesem Gesetz einmal jährlich zu unterrichten.
Übermittlungssperren nach § 36 Abs. 2, § 42 Abs. 3 und § 50 Abs. 5 BMG
- an die Religionsgesellschaft seines glaubensverschiedenen Ehegatten (§ 42 Abs. 3 BMG),
- an Parteien oder Wählergruppen und ähnlichen Organisationen (in Zusammenhang mit Wahlen, Abstimmungen, Bürger- und Volksbegehren – (§ 50 Abs. 1 BMG)
- aus Anlaß eines Alters- oder Ehejubiläums an Mitglieder gewählter staatlicher oder kommunaler Vertretungskörperschaften (Mandatsträger, Presse und Rundfunk - § 50 Abs. 2 BMG) und
- an Adressbuchverlage ( § 50 Abs. 3 BMG )
- an die Wehrverwaltung des Bundes (§ 36 Abs. 2 BMG)
zu den Übermittlungssperren ist zu bemerken, dass sie jederzeit, auf Dauer mittels schriftlichem Antrages, in das Melderegister eingetragen werden.
Ein Antragsformular finden Sie auch auf unserer Homepage unter:
https://www.rodenbach.de/Rathaus-Politik/B%C3%BCrgerdienste/Formulare/
Auskunftssperren nach § 51 BMG
Diese Auskunftssperre wird auf Antrag eingetragen, wenn die/der Betroffene glaubhaft macht, "dass Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass durch eine Auskunft ihr/ihm oder einer anderen Person hieraus eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönlicher Freiheit oder ähnlicher schutzwürdiger Belange erwachsen kann."
Die Beantragung einer solchen Sperre ist in der Regel nur bei Bezug einer neuen Wohnung sinnvoll (Antragsort ist die alte Wohnsitzgemeinde).
In jedem Einzelfall hat die Meldebehörde zu überprüfen, ob die vorgebrachten Gründe ausreichen.
Die Auskunftssperre gilt nicht gegenüber Behörden und kann im Einzelfall auch gegenüber
Privatpersonen aufgehoben werden, wenn ein berechtigtes Interesse nachgewiesen wird.
Diese Auskunftssperre ist auf zwei Jahre befristet und kann auf Antrag verlängert werden.
Auskunftssperren, die kraft Gesetzes von der Meldebehörde gemäß § 51 Abs. 5 BMG einzutragen sind:
für Transsexuelle (§ 61 Abs. 2 bis 4 Personenstandsgesetz)
Rodenbach, 20.08.2021
Bürgerbüro
Im Auftrag
Bernd Weber