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15.02.2022

Ihr Bürgerbüro informiert

Rodenbacher Wappen - Amtliche Bekanntmachung
Rodenbacher Wappen - Amtliche Bekanntmachung

Unterrichtung über Auskunfts- und Übermittlungsssperren

Nach § 50 Abs. 5 Bundesmeldegesetz ( BMG ), in der derzeit geltenden Fassung, sind Einwohnerinnen und Einwohner über die Auskunfts- und Übermittlungssperren nach diesem Gesetz einmal jährlich zu unterrichten.

Übermittlungssperren nach § 36 Abs. 2, § 42 Abs. 3 und § 50 Abs. 5 BMG

Ohne Angaben von Gründen kann jede Einwohnerin oder jeder Einwohner der Weitergabe seiner Daten

  •  an die Religionsgesellschaft seines glaubensverschiedenen Ehegatten (§ 42 Abs. 3 BMG),
  •  an Parteien oder Wählergruppen und ähnlichen Organisationen ( in Zusammenhang mit Wahlen, Abstimmungen, Bürger- und Volksbegehren – (§ 50 Abs. 1 BMG)
  •  aus Anlaß eines Alters- oder Ehejubiläums an Mitglieder gewählter staatlicher oder kom-       munaler Vertretungskörperschaften (Mandatsträger, Presse und Rundfunk - § 50 Abs. 2      BMG) und
  •  an Adressbuchverlage ( § 50 Abs. 3 BMG )
  •  an die Wehrverwaltung des Bundes (§ 36 Abs. 2 BMG)

zu den Übermittlungssperren ist zu bemerken, dass sie jederzeit, auf Dauer mittels schriftlichem Antrages, in das Melderegister eingetragen werden.
Ein Antragsformular finden Sie auch auf unserer Homepage unter:
https://www.rodenbach.de/Rathaus-Politik/B%C3%BCrgerdienste/Formulare/

Antrag auf Erteilung einer Auskunfts- bzw. Übermittlungssperre

Auskunftssperren nach § 51 BMG

Diese Auskunftssperre wird auf Antrag eingetragen, wenn die/der Betroffene glaubhaft macht, "dass Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass durch eine Auskunft ihr/ihm oder einer anderen Person hieraus eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönlicher Freiheit oder ähnlicher schutzwürdiger Belange erwachsen kann."
Die Beantragung einer solchen Sperre ist in der Regel nur bei Bezug einer neuen Wohnung sinnvoll
(Antragsort ist die alte Wohnsitzgemeinde).

In jedem Einzelfall hat die Meldebehörde zu überprüfen, ob die vorgebrachten Gründe ausreichen.

       Die Auskunftssperre gilt nicht gegenüber Behörden und kann im Einzelfall auch gegenüber
       Privatpersonen aufgehoben werden, wenn ein berechtigtes Interesse nachgewiesen wird.
       Diese Auskunftssperre ist auf zwei Jahre befristet und kann auf Antrag verlängert werden.

Auskunftssperren,
die kraft Gesetzes von der Meldebehörde gemäß § 51 Abs. 5 BMG einzutragen sind:

bei Bestehen eines Adoptionspflegschaftsverhältnisses
für Transsexuelle (§ 61 Abs. 2 bis 4 Personenstandsgesetz)

Diese beiden möglichen Auskunftssperren werden von Amts wegen eingetragen, ohne dass es dazu eines gesonderten Antrages bedarf.

Zuständig für die Eintragung der genannten Auskunfts- oder Übermittlungssperren in das Melderegister ist das Bürgerbüro der Gemeinde Rodenbach, Rathaus, Buchbergstr. 2, 63517 Rodenbach.
Sollten Sie noch Fragen zu den Auskunfts- oder Übermittlungssperren haben, stehen Ihnen die Mitarbeiter des Bürgerbüros unter der Telefonnummer: 06184 599-66 gerne zur Verfügung.

Rodenbach, 09.02.2022

Der Gemeindevorstand
Bürgerbüro

Im Auftrag
Svenja Täufer

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