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Kurzarbeitergeld beantragen

Nr. 99038003000000

Leistungsbeschreibung

Wenn Sie in einem Betrieb arbeiten, in dem die übliche wöchentliche Arbeitszeit infolge wirtschaftlicher Ursachen oder infolge eines unabwendbaren Ereignisses vorübergehend verkürzt wird, kann Ihnen ein sogenanntes Kurzarbeitergeld gewährt werden. Durch die Leistung bleiben Arbeitsplätze erhalten und Arbeitslosigkeit wird vermieden.

Das Kurzarbeitergeld muss nicht durch Sie, sondern durch Ihren Arbeitgeber oder die Betriebsvertretung (Betriebsrat) beantragt werden.

Berechnung

Die Höhe des Kurzarbeitergeldes richtet sich nach der Nettoentgelt-Differenz infolge des Arbeitsausfalles im Anspruchszeitraum (Kalendermonat) und wird wie folgt ermittelt:

pauschaliertes Soll-Entgelt
- pauschaliertes Ist-Entgelt
-------------------------------------
= Nettoentgeltdifferenz

Pauschaliertes Soll-Entgelt: Bruttoarbeitsentgelt ohne Arbeitsausfall, gemindert um pauschalierte Abgaben
Pauschaliertes Ist-Entgelt: Bruttoarbeitsentgelt, das durch tatsächlich geleistete Arbeit erzielt wird, gemindert um pauschalierte Abgaben

 Die pauschalierten Abgaben umfassen:

  • Sozialversicherungspauschale (derzeit 21 Prozent)
  • Lohnsteuer nach der Lohnsteuerklasse und
  • Solidaritätszuschlag

Leistungssätze

Das auszuzahlende Kurzarbeitergeld wird wie bei Arbeitslosengeld in zwei verschieden hohen Leistungssätzen gewährt:

  • 60 Prozent (allgemeiner Leistungssatz) der Nettoentgeltdifferenz für Arbeitnehmer ohne Kind
  • 67 Prozent (erhöhter Leistungssatz) der Nettoentgeltdifferenz für Arbeitnehmer, wenn Sie oder Ihre Ehegattin/Ihr Ehegatte oder Ihre Lebenspartnerin/Ihr Lebenspartner, die/der ebenfalls unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist, ein Kind im Sinne des § 32 Absatz 1, 3 - 5 Einkommensteuergesetz (EStG) haben und Sie nicht dauernd getrennt leben (das sind leibliche Kinder, angenommene Kinder und Pflegekinder, auf die Zahl der Kinder kommt es nicht an)

An wen muss ich mich wenden?

die Agentur für Arbeit, die für den Standort der Lohnabrechnungsstelle Ihres Arbeitgebers zuständig ist.  

Welche Fristen muss ich beachten?

Anzeige / Antrag

  • Anzeige des Arbeitsausfalls: in dem Kalendermonat, in dem es erstmals zum Arbeitsausfall kommt
  • Antrag auf Kurzarbeitergeld: innerhalb von 3 Monaten
    (Die Frist beginnt mit Ablauf des Kalendermonats, für den das Kurzarbeitergeld beantragt wird.)

Geht der Antrag verspätet bei der Agentur für Arbeit ein, können Leistungen ohne Rücksicht auf die Gründe nicht mehr gewährt werden.

Zahlungsdauer

Kurzarbeitergeld wird in einem Betrieb frühestens von dem Kalendermonat an geleistet, in dem die Anzeige über den Arbeitsausfall bei der Agentur für Arbeit eingegangen ist. Kurzarbeitergeld kann in Ihrem Betrieb bis zum Ablauf von 6 Monaten seit dem ersten Kalendermonat gewährt werden, für den Kurzarbeitergeld gezahlt wird. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann bei außergewöhnlichen Verhältnissen auf dem Arbeitsmarkt diese Bezugsfrist bis auf 24 Monate verlängern.

Rechtsgrundlage

Welche Unterlagen werden benötigt?

Zur Anerkennung der Voraussetzungen für die Gewährung von Kurzarbeitergeld ist das Formular " Anzeige über Arbeitsausfall" zu verwenden. Für die Abrechnung des Kurzarbeitergeldes sind grundsätzlich die Vordrucke "Kurzarbeitergeld Antrag" und "Kurzarbeitergeld-Abrechnungsliste" zu verwenden. Sie sind in einfacher Ausfertigung bei der Agentur für Arbeit durch den Arbeitgeber einzureichen.

Die erforderlichen Vordrucke und ein Merkblatt mit Hinweisen zum Verfahren sind im Internet abrufbar:

  • Kurzarbeitergeld – Anzeige über den Arbeitsausfall
  • Kurzarbeitergeld – Antrag
  • Kurzarbeitergeld – Abrechnungsliste
  • Kurzarbeitergeld – Hinweise zum Antragsverfahren

 Weitere Unterlagen und Nachweise

  • Ankündigung über Kurzarbeit
  • Vereinbarung über die Einführung von Kurzarbeit mit dem Betriebsrat oder den Arbeitnehmern
  • Änderungskündigungen (aus denen die genaue Kürzung der Arbeitszeit ersichtlich sind) In der Regel gehört dazu auch der Arbeitsplan, aus dem sich die Verteilung der Arbeitszeit ergibt.

Welche Gebühren fallen an?

Im Zusammenhang mit der Antragstellung entstehen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer keine Kosten oder Gebühren. Ihr Arbeitgeber hat Ihnen das Kurzarbeitergeld kostenlos auszurechnen und auszuzahlen.

Anträge / Formulare

Voraussetzungen

Kurzarbeitergeld erstattet die Agentur für Arbeit dem Betrieb, wenn

  • ein erheblicher Arbeitsausfall eingetreten ist und die Agentur für Arbeit mit schriftlichem Bescheid anerkannt hat, dass die Voraussetzungen für die Gewährung von Kurzarbeitergeld im Betrieb vorliegen,
  • Sie nach Beginn des Arbeitsausfalls die arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung fortsetzen oder aus zwingenden Gründen oder im Anschluss an die abgeschlossene Berufsausbildung im gleichen Betrieb eine Tätigkeit aufnehmen,
  • Ihr Arbeitsverhältnis nicht gekündigt oder durch Aufhebungsvertrag aufgelöst ist,
  • Sie nicht vom Kurzarbeitergeldbezug ausgeschlossen sind und
  • Sie infolge des Arbeitsausfalls einen Entgeltausfall erleiden.

Vom Kurzarbeitergeld ausgeschlossen sind Arbeitnehmer, die nicht arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt sind, beispielsweise Arbeitnehmer,

  • die das für die "Regelaltersgrenze" im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung erforderliche Lebensjahr vollendet haben, und zwar ab Beginn des folgenden Monats,
  • während der Zeit, für die Ihnen eine Rente wegen voller Erwerbsminderung oder eine vergleichbare Leistung eines ausländischen Leistungsträgers zuerkannt ist,
  • die in einer geringfügigen Beschäftigung im Sinne des § 8 SGB IV stehen (Minijob / 400,00 Euro-Job),
  • die eine unständige Beschäftigung berufsmäßig ausüben,
  • die als Teilnehmer an einer beruflichen Weiterbildungsmaßnahme Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung oder Übergangsgeld beziehen, wenn diese Leistung nicht für eine neben der Beschäftigung durchgeführte Teilzeitmaßnahme gezahlt wird,
  • während der Zeit, in der sie Krankengeld beziehen.

Was sollte ich noch wissen?

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