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Haushaltssatzung und Bekanntmachung der Haushaltssatzung der Gemeinde Rodenbach

1. Haushaltssatzung

Aufgrund der §§ 94 ff. der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Dezember 2020 (GVBl.  S. 915) hat die Gemeindevertretung am 08.12.2022 folgende Haushaltssatzung beschlossen:


§ 1

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2023 wird

im Ergebnishaushalt

im ordentlichen Ergebnis

mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf

29.690.374 €

mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf

30.419.545 €

mit einem Saldo von

-  729.171 € 

im außerordentlichen Ergebnis

mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf

586.500 €

mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf

10.000 €

mit einem Saldo von

576.500 €

mit einem Fehlbedarf von

- 152.671 € 

im Finanzhaushalt

mit dem Saldo aus den Einzahlungen und Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf


1.002.140 €

und dem Gesamtbetrag der

Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf

1.312.650 €

Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

  13.824.078 €

mit einem Saldo von

 -12.511.428 €

Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf

12.302.419 €

Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf

793.131 €

mit einem Saldo von

  11.509.288 €

ausgeglichen

0 €


festgesetzt.

§ 2

Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme im Haushaltsjahr 2023 zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird auf

12.302.419,00 €

festgesetzt.

§ 3

Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.

§ 4

Der Höchstbetrag der Liquiditätskredite, die im Haushaltsjahr 2023 zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf

4.000.000 €

festgesetzt.

§ 5

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern sind für das Haushaltsjahr 2023 wie folgt festgesetzt:

1. Grundsteuer

a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) auf

455 v. H.

b) für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf

455 v. H.

2. Gewerbesteuer auf

390 v. H.


§ 6

Ein Haushaltssicherungskonzept wurde nicht beschlossen.

§ 7

Es gilt der von der Gemeindevertretung als Teil des Haushaltsplans am 08.12.2022 beschlossene Stellenplan. 

Er gilt mit der Maßgabe, dass Planstellen bei organisatorischen Änderungen in dem dadurch erforderlichen Umfang umgesetzt werden können. 

                                     

§ 8

  1. Jeder Produktbereich (Teilhaushalt) bildet gem. § 4 (1) GemHVO eine Bewirtschaftungseinheit (Budget).  

  2. Die Ansätze der in einem Budget veranschlagten zahlungswirksamen Aufwendungen (Ergebnishaushalt) sind gem. § 20 (1) GemHVO gegenseitig deckungsfähig.     

  3. Die Ansätze der in einem Budget veranschlagten Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen (Finanzhaushalt) sind gem. § 20 (3) GemHVO gegenseitig deckungsfähig.

  4. Die Ansätze  für zahlungswirksame Aufwendungen, die in einem Budget veranschlagt sind, können gem. § 20 (2) GemHVO mit  Ansätzen für zahlungswirksame Aufwendungen eines anderen Budgets für gegenseitig deckungsfähig erklärt werden, wenn ein sachlicher Zusammenhang besteht.

    Im Haushaltsplan werden für folgende Aufwendungen horizontale Deckungskreise über alle Budgets mit gegenseitiger Deckungsfähigkeit gebildet:

    -   Personalaufwendungen und Versorgungsaufwendungen   

    -   Fremdinstandhaltung der Gebäude und Außenanlagen         

    -   Energiekosten der Gebäude und Anlagen wie Strom, Gas, Fernwärme, Heizöl, Wasser und  Abwasser

    -   Bewirtschaftungskosten der Liegenschaften

    -   Telefonkosten

    -   Betriebliche Aufwendungen

    -   Kfz- Versicherungen und Steuern

    -   EDV – im Ergebnishaushalt bei  Aufwendungen, wie z. B. Datenübertragungskosten oder Fremdeinsätze und bei Investitionen

  5. Zahlungswirksame Aufwendungen können gem. § 20 (5) GemHVO  innerhalb des Budgets  zu Gunsten von Investitionsauszahlungen (einseitig) verwendet  werden.

  6. Zahlungswirksame zweckgebundene Mehrerträge können gem. § 19 (1) GemHVO innerhalb des Budgets für entsprechende Mehraufwendungen verwendet werden, sofern eine entsprechende Zweckbindung nachgewiesen ist. Gem. § 19 (3) GemHVO gelten diese Mehraufwendungen nicht als überplanmäßige Aufwendungen.          

    Die Zweckbindung sowie die Mittelverwendung ergeben sich aus entsprechenden Bewilligungsbescheiden. Mehrerträge, die mit klar bestimmbaren Aufwendungen korrespondieren, können für Mehraufwendungen  innerhalt des Budgets verwendet werden (z. B.  Mehrerträge bei den Verpflegungsentgelten im Kita-Bereich und sich daraus ergebende Mehraufwendungen bei den Essenslieferungen  oder erstattete Schadenersatzleistungen durch Versicherungen mit Mehraufwendungen bei der Bauunterhaltung).

  7. Gem. § 19 (4) GemHVO gilt die Zweckbindung ebenso für entsprechende Mehreinzahlungen und Mehrauszahlungen im Finanzhaushalt. Diese Mehrauszahlungen gelten nicht als überplanmäßige Auszahlungen.

§ 9

Gemäß § 21 (1) GemHVO können Ansätze für Aufwendungen eines Budgets für übertragbar erklärt werden.

Eine Übertragung kann bei folgenden Aufwendungen erfolgen:

Produkt

Bezeichnung

Betrag

011110100

Sachverständigen- und Gerichtskosten

    900 €

011110100

Zuschüsse für Fraktionen  

9.410 €

011110400

Fremdleistungen (Mittel für Digitalisierung)

      9.000 €

011110500

Aufwendungen für Personalveranstaltungen

 6.550 €

011110700

Aufwendungen für die Prüfung der Jahresrechnung

      22.720 €

021260100

Lehrgangskosten für einen Führerschein CE

        0 €

084210100

Zuschüsse an Sportvereine

      21.620 €

125450100

Betriebsstoffe (Streusalz)

      10.971 €

166120100

Zinsen für die Aufnahme geplanter Kredite

      30.472 €


§ 10

Im Rahmen des § 100 (1) HGO entscheidet die Gemeindevertretung, wenn im Einzelfall über- oder außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen von über 30.000 € zu leisten sind.

Bis zu einem Betrag von 30.000 € je Einzelfall wird der Gemeindevorstand ermächtigt, die Genehmigung zur Leistung dieser Ausgaben zu erteilen. Er hat die Gemeindevertretung alsbald in Kenntnis zu setzen.

Rodenbach, den 08.12.2022                                      D.S.                

Der Gemeindevorstand

Klaus Schejna
Bürgermeister                                                                                    


2.  Bekanntmachung der Haushaltssatzung

Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2023 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Die nach § 97 a HGO erforderlichen Genehmigungen der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen sind erteilt. Sie haben folgenden Wortlaut:

Genehmigung

Hiermit erteile ich gemäß der Hessischen Gemeindeordnung (HGO)  vom 25.02.1952 in der aktuell gültigen Fassung die Genehmigung
der Gemeinde Rodenbach (Main-Kinzig-Kreis)

1)  zur Aufnahme der in § 2 der Haushaltssatzung der Gemeinde Rodenbach für das Haushaltsjahr 2023 vorgesehenen Gesamtbetrags an Krediten für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen in Höhe von 

12.302.419,00 €
(in Worten: Zwöf Millionen Dreihundertzweitausendvierhunderneunzehn Euro) 
gemäß § 97 a Nr. 4 i.V.m. § 103 Abs. 2 HGO

2)  zur Inanspruchnahme der in § 4 der Haushaltssatzung der Gemeinde Rodenbach für das Haushaltsjahr 2023 vorgesehenen Höchstbetrags der Liquiditätskredite, die im Haushaltsjahr zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben in Anspruch genommen werden dürfen, in Höhe von bis zu

4.000.000,00 €
(in Worten: vier Millionen Euro)
gemäß § 97a Nr. 5 HGO i.V.M. § 105 Abs. 2 HGO

Gelnhausen, den 10.03.2023

Main-Kinzig-Kreis
Kommunal- und Finanzaufsicht
Der Landrat
Im Auftrag
(Schmidt)
Amtsrat


18.04.2023 
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