Sprungziele
Seiteninhalt

Haushaltssatzung und Bekanntmachung der Haushaltssatzung der Gemeinde Rodenbach 2025/2026

Rodenbacher Wappen - Amtliche Bekanntmachung
Rodenbacher Wappen - Amtliche Bekanntmachung

1. Haushaltssatzung

Aufgrund der §§ 94 ff. der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Verbesserung der Funktionsfähigkeit der kommunalen Vertretungskörperschaften und zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften vom 01. April 2025 (GVBl.  2025 Nr. 24) hat die Gemeindevertretung am 24.04.2025  folgende Haushaltssatzung beschlossen:


§ 1

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2025 und 2026 wird


im Ergebnishaushalt

2025

2026

im ordentlichen Ergebnis

mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf

33.205.079,00 €

32.082.083,00 €

mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf

34.263.526,00 €

35.301.733,00 €

mit einem Saldo von

-1.058.447,00 €

-3.219.650,00 €

im außerordentlichen Ergebnis

mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf

1.366.380,00 €

575.000,00 €

mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf

411.120,00 €

0,00 €

mit einem Saldo von

955.260,00 €

575.000,00 €

mit einem Fehlbedarf von

-103.187 €

-2.644.650 €

im Finanzhaushalt

2025 2026

mit dem Saldo aus den Einzahlungen und

Auszahlungen aus laufender

Verwaltungstätigkeit auf

901.754 €

-1.018.655,00 €

und dem Gesamtbetrag der

Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf

1.967.640,00 €

1.277.200,00 €

Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

11.095.896,00 €

7.458.653,00 €

mit einem Saldo von

-9.128.256,00 €

-6.181.453,00 €

Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf

9.118.560,00 €

6.171.515,00 €

Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf

1.342.572,00 €

1.742.954,00 €

mit einem Saldo von

7.775.988,00 €

4.428.561,00 €

mit einem Zahlungsmittelbedarf des

Haushaltsjahres

-450.514,00 €

-2.771.547,00 €

festgesetzt.


 § 2

Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme im Haushaltsjahr 2025 zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird auf

9.118.560,00 €

festgesetzt.

Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme im Haushaltsjahr 2026 zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird auf

6.171.515,00 €

festgesetzt.

§ 3

Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen im Haushaltsjahr 2025 zur Leistung von Auszahlungen in künftigen Jahren für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen wird auf

4.000.000 €

festgesetzt.

Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen im Haushaltsjahr 2026 zur Leistung von Auszahlungen in künftigen Jahren für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen wird auf

6.000.000 €

festgesetzt.


§ 4

Der Höchstbetrag der Liquiditätskredite, die im Haushaltsjahr 2025 zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf

4.000.000,00 €

festgesetzt.

Der Höchstbetrag der Liquiditätskredite, die im Haushaltsjahr 2026 zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf

4.000.000,00 €

festgesetzt.


§ 5

Die Festlegung der Hebesätze der Grundsteuern A und B erfolgte bereits durch Satzung vom 14.11.2024 (Hebesatzsatzung). Die Wiedergabe der dort festgelegten Hebesätze in dieser Haushaltssatzung hat daher nur nachrichtlichen Charakter.

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern sind für das Haushaltsjahre 2025 und 2026 wie folgt festgesetzt:

1. Grundsteuer

2025

2026

a) für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (Grundsteuer A) auf

405 v. H.

405 v. H.

b) für Grundstücke (Grundsteuer B) auf

739 v. H.

739 v. H

2. Gewerbesteuer auf

390 v. H.

390 v. H


§ 6

Ein Haushaltssicherungskonzept wurde nicht beschlossen.



§ 7

Es gelten die von der Gemeindevertretung als Teil der Haushaltspläne am 24.04.2025 beschlossenen Stellenpläne.

Er gilt mit der Maßgabe, dass Planstellen bei organisatorischen Änderungen in dem dadurch erforderlichen Umfang umgesetzt werden können.

     

§ 8

  1. Jeder Produktbereich (Teilhaushalt) bildet gem. § 4 (1) GemHVO eine Bewirtschaftungseinheit (Budget).  

  2. Die Ansätze der in einem Budget veranschlagten zahlungswirksamen Aufwendungen (Ergebnishaushalt) sind gem. § 20 (1) GemHVO gegenseitig deckungsfähig.     

  3. Die Ansätze der in einem Budget veranschlagten Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen (Finanzhaushalt) sind gem. § 20 (3) GemHVO gegenseitig deckungsfähig.

  4. Die Ansätze  für zahlungswirksame Aufwendungen, die in einem Budget veranschlagt sind, können gem. § 20 (2) GemHVO mit  Ansätzen für zahlungswirksame Aufwendungen eines anderen Budgets für gegenseitig deckungsfähig erklärt werden, wenn ein sachlicher Zusammenhang besteht.
    Im Haushaltsplan werden für folgende Aufwendungen horizontale Deckungskreise über alle Budgets mit gegenseitiger Deckungsfähigkeit gebildet:

    -   Personalaufwendungen und Versorgungsaufwendungen
    -   Fremdinstandhaltung der Gebäude und Außenanlagen
    -   Energiekosten der Gebäude und Anlagen wie Strom, Gas, Fernwärme, Heizöl, Wasser und  Abwasser       
    -   Bewirtschaftungskosten der Liegenschaften
    -   Telefonkosten
    -   Betriebliche Aufwendungen
    -   Kfz- Versicherungen und Steuern
    -   EDV – im Ergebnishaushalt bei  Aufwendungen, wie z. B. Datenübertragungskosten oder Fremdeinsätze und bei Investitionen

  5. Zahlungswirksame Aufwendungen können gem. § 20 (5) GemHVO  innerhalb des Budgets  zu Gunsten von Investitionsauszahlungen (einseitig) verwendet  werden.

  6. Zahlungswirksame zweckgebundene Mehrerträge können gem. § 19 (1) GemHVO innerhalb des Budgets für entsprechende Mehraufwendungen verwendet werden, sofern eine entsprechende Zweckbindung nachgewiesen ist. Gem. § 19 (3) GemHVO gelten diese Mehraufwendungen nicht als überplanmäßige Aufwendungen.
    Die Zweckbindung sowie die Mittelverwendung ergeben sich aus entsprechenden Bewilligungsbescheiden. Mehrerträge, die mit klar bestimmbaren Aufwendungen korrespondieren, können für Mehraufwendungen  innerhalb des Budgets verwendet werden (z. B.  Mehrerträge bei den Verpflegungsentgelten im Kita-Bereich und sich daraus ergebende Mehraufwendungen bei den Essenslieferungen  oder erstattete Schadenersatzleistungen durch Versicherungen mit Mehraufwendungen bei der Bauunterhaltung).

  7. Gem. § 19 (4) GemHVO gilt die Zweckbindung ebenso für entsprechende Mehreinzahlungen und Mehrauszahlungen im Finanzhaushalt. Diese Mehrauszahlungen gelten nicht als überplanmäßige Auszahlungen.


§ 9

Gemäß § 21 (1) GemHVO können Ansätze für Aufwendungen eines Budgets für übertragbar erklärt werden.

Eine Übertragung kann bei folgenden Aufwendungen erfolgen:

Produkt

Bezeichnung

2025

2026

011110100

Sachverständigen- und Gerichtskosten

774 €

774 €  

011110100

Zuschüsse für Fraktionen 

8.095 €

      8.095 €

011110400

Umsetzung Digitalisierung

51.600 €

    51.600 €

011110500

Aufwendungen für Personalveranstaltungen

6.860 €

      6.860 €

011110700

Aufwendungen für die Prüfung der Jahresrechnung

21.191 €

    21.191 €

021260100

Lehrgangskosten für einen Führerschein CE

4.214 €

      4.214 €

084210100

Zuschüsse an Sportvereine

21.188 €

    21.188 €

095110100

Entwicklungs-, Versuchs-, Planungskosten

10.000 €

             0 €

125450100

Betriebsstoffe (Streusalz)

7.549 €

      7.549 €

166120100

Zinsen für die Aufnahme geplanter Kredite

335.160 €

  672.005 €


§ 10

Im Rahmen des § 100 (1) HGO entscheidet die Gemeindevertretung, wenn im Einzelfall über- oder außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen von über 30.000 € zu leisten sind.

Bis zu einem Betrag von 30.000 € je Einzelfall wird der Gemeindevorstand ermächtigt, die Genehmigung zur Leistung dieser Ausgaben zu erteilen. Er hat die Gemeindevertretung alsbald in Kenntnis zu setzen.

Rodenbach, den 28.04.2025                           D.S.                              

Der Gemeindevorstand

Klaus Schejna                                                                                           

Bürgermeister


2.  Bekanntmachung der Haushaltssatzung

Die vorstehende Haushaltssatzung für die Haushaltsjahre 2025/2026 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. 

Die nach § 97 a HGO erforderlichen Genehmigungen der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen sind erteilt. Sie haben folgenden Wortlaut:

Genehmigung

Hiermit erteile ich der Gemeinde Rodenbach gemäß der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) vom 25.02.1952 in der aktuell gültigen Fassung  der Gemeinde Rodenbach die Genehmigung


1. für die Abweichung von den Vorgaben zum Haushaltsausgleich im Finanzhaushalt 2025 in der Planung gemäß § 97a Nr. 1 HGO i. V. m. § 92 Abs. 5 Nr. 2 HGO,


2. zur Aufnahme des in § 2 der Haushaltssatzung der Gemeinde Rodenbach für das Haushaltsjahr 2025 vorgesehenen Gesamtbetrags an Krediten für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen in Höhe von

9.118.560 €
(in Worten: Neun Millionen Einhundertachtzehntausendfünfhundertsechzig Euro)

gemäß § 97a Nr. 4 HGO i. V. m. § 103 Abs. 2. HGO,

3. für den in § 3 der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025 vorgesehenen Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen zur Leistung von Auszahlungen inkünftigen Jahren (2026) für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen in Höhe von

4.000.000 €
(in Worten: Vier Millionen Euro)

gemäß § 97a Nr. 3 HGO i. V. m. § 102 Abs. 4 HGO,


4. zur Inanspruchnahme des in § 4 der Haushaltssatzung der Gemeinde Rodenbach für das Haushaltsjahr 2025 vorgesehenen Höchstbetrags der Liquiditätskredite in Höhe von bis zu

4.000.000 €
(in Worten: Vier Millionen Euro)

gemäß § 97a Nr. 5 HGO i. V. m. § 105 Abs. 2 HGO.


5. für die Abweichung von den Vorgaben zum Haushaltsausgleich im Finanzhaushalt 2026 in der Planung gemäß § 97a Nr. 1 HGO i. V. m. § 92 Abs. 5 Nr. 2 HGO,


6. zur Aufnahme des in § 2 der Haushaltssatzung der Gemeinde Rodenbach für das Haushaltsjahr 2026 vorgesehenen Gesamtbetrags an Krediten für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen in Höhe von

6.171.515 €
(in Worten: Sechs Millionen Einhunderteinundsiebzigtausendfünfhunderffünfzehn Euro)

          gemäß § 97a Nr. 4 HGO i. V. m. § 103 Abs. 2. HGO,


7. für den in § 3 der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2026 vorgesehenen Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen zur Leistung von Auszahlungen in künftigen Jahren (2027) für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen in Höhe von

6.000.000 €
(in Worten: Sechs Millionen Euro)

           gemäß § 97a Nr. 3 HGO i. V. m. § 102 Abs. 4 HGO,


8. zur Inanspruchnahme des in § 4 der Haushaltssatzung der Gemeinde Rodenbach für das Haushaltsjahr 2026 vorgesehenen Höchstbetrags der Liquiditätskredite in Höhe von bis zu

4.000.000 €
(in Worten: Vier Millionen Euro)

           gemäß § 97a Nr. 5 HGO i. V. m. § 105 Abs. 2 HGO.

Gelnhausen, den 15.07.2025

Main-Kinzig-Kreis
-Der Landrat-
Im Auftrag
gez. K. Dill
Verwaltungsrat


Auslegung des Haushaltsplans 2025/2026:

Einsichtnahme in den Haushaltsplan im Rathaus kann, nach vorheriger Anmeldung am Empfang des Rathauses, von Mittwoch, den 17.09.2025 bis einschließlich Freitag, den 26.09.2025 von 8.00 bis 12.00 Uhr erfolgen.

Darüber hinaus stehe ich unter 06184-59930 und die Mitarbeiterinnen der Finanzverwaltung nach telefonischer Vereinbarung unter 06184-59935 und 59948 jederzeit zur Verfügung.

Rodenbach den 16.09.2025

Der Gemeindevorstand

Klaus Schejna

Bürgermeister

22.09.2025 
Seite zurück Nach oben