Änderung der Satzung der Gemeinde Rodenbach über die Erhebung der Hundesteuer
Aufgrund der §§ 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16.02.2023 (GVBl. I S. 90, 93), der §§ 1, 2 und 7 des Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) vom 24.03.2013 (GVBl. 2013, 134), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20.07.2023 (GVBl. I S. 582) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Rodenbach am 11.07.2024 die nachfolgende Änderung der Satzung der Gemeinde Rodenbach über die Erhebung der Hundesteuer vom 20.09.2001 beschlossen:
Artikel 1
§ 11 wird geändert und enthält folgende Fassung:
Nachweis über die Anmeldung zur Hundehaltung; Digitale Hundesteuermarke
1. Für jeden angemeldeten Hund, dessen Haltung im Gemeindegebiet angezeigt wurde, wird ein Nachweis über die Anmeldung zur Hundehaltung zur weiteren Nutzung in digitaler Form oder in Papierform übersandt.
Dieser Nachweis, auch digitale Hundesteuermarke genannt, ist ein QR-Code der alle haltungsrelevanten Daten, zum aktuell geltenden Hundesteuerbescheid, enthält.
Bei der Haltung von mehreren Hunden wird dies in einem gemeinsamen Nachweis erfasst, wobei die digitale Hundemarke individuelle Nummern für jeden einzelnen Hund enthält.
2. Der Nachweis über die Anmeldung zur Hundehaltung gilt bis zum Erhalt eines neuen Nachweises.
3. Die Hundehalterin oder der Hundehalter hat beim Ausführen eines Hundes außerhalb der Wohnung, den jeweils aktuellen Nachweis mit sich zu führen und den Beauftragten der Gemeinde Rodenbach auf Verlangen vorzulegen (digital oder alternativ in Papierform).
Bei Vorlage dieses Nachweises gilt die Pflicht zum Nachweis über die Anmeldung der Hundehaltung als erfüllt.
4. Endet eine Hundehaltung, verliert der Nachweis seine Gültigkeit.
5. Der Verlust einer digitalen Hundesteuermarke ist der Steuerverwaltung anzuzeigen.
Artikel 2
Diese Änderungssatzung tritt zum 01.09.2024 in Kraft.
Ausfertigungsvermerk:
Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Gemeindevertretung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.
Rodenbach, den 12.07.2024
Helmut Schwindt
Erster Beigeordneter