Bordsteinrampen sind nicht zulässig
Bei Ortsbegehungen fällt immer wieder auf, dass an einigen Straßen im Rodenbacher Gemeindegebiet Auffahrrampen von Straßenanliegern vor die Grundstückszufahrten gelegt oder sogar in der Straßenrinne befestigt wurden.
Diese Rampen bestehen aus unterschiedlichen Materialien, dienen als Überfahrhilfen und sollen den Anliegern ein bequemeres Zufahren ermöglichen.
Die Auffahrrampen beeinträchtigen die Oberflächenentwässerung der Straße.
Wenn das Wasser nicht ordnungsgemäß abfließen kann, kann dies zu Überschwemmungen führen und die öffentliche Infrastruktur unnötig belasten.
Auch stellen sie ein Verkehrssicherheitsrisiko für andere Verkehrsteilnehmer, wie Fußgänger und Radfahrer, dar.
Insbesondere Menschen mit eingeschränkter Mobilität oder Sehbehinderung können über die Keile stolpern und sich ggf. verletzen.
In den Wintermonaten ist es zudem ein Sicherheitsrisiko bei der Durchführung des Winterdienstes.
Sollte eine Rampe ungünstig mit dem Schneepflug erfasst werden, könnte sie unkontrolliert in den Verkehrsraum gelangen.
Hierbei können sowohl Sach- als auch Personenschäden entstehen.
Aus diesen Gründen sind Auffahrrampen im öffentlichen Straßenraum nicht zulässig. Die Erlaubnis für eine Auslegung der Rampen kann nicht erteilt werden.
Wir bitten die betroffenen Straßenanlieger, die Bordsteinrampen zu entfernen.
Es ist wichtig, dass private Grundstückseigentümer alternative Lösungen finden, um das Überqueren von hohen Bordsteinen sicherer zu gestalten.
Dies kann durch den Bau einer abgesenkten Einfahrt erfolgen.
Auf Antrag kann die Herstellung einer Bordsteinabsenkung/Gehwegüberfahrt durch das Bauamt als Straßenbaulastträger genehmigt werden.
Die Kosten für eine Bordsteinabsenkung sind durch den Anlieger zu tragen.
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die zuständigen Sachbearbeiter.
Hinweis:
Die Auslegung von Rampen im öffentlichen Straßenraum stellt eine erlaubnispflichtige Sondernutzung nach § 8 Abs. 1 Bundesfernstraßengesetz (FStrG) bzw. § 16 Hessisches Straßengesetz (HStrG) dar.
Die Ausübung einer Sondernutzung ohne die erforderliche Erlaubnis ist gem. § 23 FStrG bzw. § 51 HStrG eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann.
In den Fällen, in denen die Anwohner unerlaubt die Rampen mithilfe von Schrauben an der Straße/Bordstein befestigt haben, handelt es sich um eine Beschädigung der Straße und somit um eine strafbare Sachbeschädigung nach § 303 Strafgesetzbuch (StGB).