Regeln zur Schnee- und Räumpflicht
Mit Beginn der winterlichen Witterung erinnert das Ordnungsamt alle Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer an ihre Verpflichtungen zur Schnee- und Eisbeseitigung.
Ziel ist es, sichere Gehwege und Überwege für alle Verkehrsteilnehmenden zu gewährleisten.
Schneeräumung
Bei Schneefall sind die Gehwege und Überwege entlang der Grundstücke in einer ausreichenden Breite von Schnee zu befreien – in der Regel mindestens 1,5 Meter.
In verkehrsberuhigten Bereichen gilt dies auch dort, wo keine separaten Gehwege vorhanden sind.
In Straßen mit nur einem Gehweg wechseln sich die Räumpflichten jährlich ab:
- In Jahren mit gerader Endziffer ist die Gehwegseite zuständig.
- In Jahren mit ungerader Endziffer die gegenüberliegende Straßenseite.
Vor jedem Grundstück muss zudem ein Zugang zur Fahrbahn und zum Hauseingang von mindestens 1,25 Metern Breite geräumt werden.
Festgetretener Schnee ist – soweit möglich – aufzuhacken.
Abflussrinnen sind bei Tauwetter freizuhalten.
Die Räumzeiten sind:
- Montag bis Freitag: 7:00–20:00 Uhr
- Samstag: 8:00–20:00 Uhr
- Sonn- und Feiertage: 9:00–20:00 Uhr
Beseitigung von Schnee- und Eisglätte
Gehwege, Überwege und Zugänge müssen so rechtzeitig gestreut werden, dass keine Gefahr durch Glätte entsteht.
Bei Eisglätte sind Gehwege vollständig abzustreuen, Überwege mindestens zwei Meter breit.
Als Streumittel sollen vorzugsweise Sand oder Splitt verwendet werden.
Salz ist nur in Ausnahmefällen und in kleinen Mengen erlaubt.
Auftauendes Eis muss entfernt werden, ohne dabei die Straßen zu beschädigen.
Gemeinsam für sichere Wege
Die Gemeinde bedankt sich für die Mithilfe aller Bürgerinnen und Bürger.
Durch konsequentes Räumen und Streuen tragen Sie wesentlich zur Sicherheit im Winter bei.
Satzung über die Straßenreinigung
Im Auftrag
Michael Juracka
Ordnungsamt