Sprungziele
Seiteninhalt

A-Z mein Anliegen

A   B   C   D   E   F   G   H   I   J   K   L   M   N   O   P   Q   R   S   T   U   V   W   X   Y   Z   Alle

Einkommensteuer

Nr. 99102008000000

Leistungsbeschreibung

Die Einkommensteuer ist eine Steuer, die auf das Einkommen natürlicher Personen erhoben wird. Bemessungsgrundlage ist das zu versteuernde Einkommen. Die Einkommensteuer ist eine der wichtigsten Einnahmequellen des Staates. Die zu zahlende Einkommensteuer ergibt sich durch Anwendung des Steuertarifs auf das zu versteuernde Einkommen. Dabei wird durch zahlreiche Regelungen (z. B. Freibeträge, Freigrenzen, Pauschbeträge, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen, variabler Steuersatz) Ihre persönliche Leistungsfähigkeit als Steuerpflichtige/r berücksichtigt. Aufwendungen für die Lebensführung (regelmäßig z. B. Aufwendungen für Ernährung, Kleidung, Wohnung) dürfen nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden. Dies gilt auch für solche Aufwendungen, die die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringen, selbst wenn sie seinen Beruf oder seine Tätigkeit fördern.

Der Einkommensteuer unterliegen die Einkünfte aus

  • Land- und Forstwirtschaft,
  • Gewerbebetrieb,
  • selbständiger Arbeit,
  • nichtselbständiger Arbeit,
  • Kapitalvermögen,
  • Vermietung und Verpachtung sowie
  • sonstigen in § 22 Einkommensteuergesetz (EStG) genannten Einkünften (z. B. Einkünfte aus einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften).

Die allgemeine Frist für die Abgabe der Einkommensteuererklärungen läuft grundsätzlich jeweils bis zum 31. Juli des Folgejahres. Bei Land- und Forstwirten mit vom Kalenderjahr abweichendem Wirtschaftsjahr endet die Abgabefrist spätestens sieben Monate nach Ablauf dieses Wirtschaftsjahres. Werden Sie von einem Angehörigen der steuerberatenden Berufe steuerlich beraten, müssen Sie Ihre Steuererklärungen erst bis zum letzten Tag des Februars des Zweitfolgejahres abgeben. Wird eine Einkommensteuererklärung nicht oder verspätet abgegeben, muss mit der Festsetzung eines Verspätungszuschlags und, falls erforderlich, von Zwangsgeldern gerechnet werden.

Die für das Kalenderjahr 2019 grundsätzlich am 28. Februar 2021 ablaufende Frist für die Abgabe der Steuererklärungen für beratene Steuerpflichtige wurde gesetzlich um 6 Monate verlängert (bei beratenen Land- und Forstwirten mit abweichenden Wirtschaftsjahr wurde die grundsätzlich am 31. Juli 2021 ablaufende Abgabefrist um 5 Monate verlängert). Steuererklärungen für 2019 können daher in beratenen Fällen fristgerecht bis zum 31. August 2021 (bei beratenen Land- und Forstwirten mit abweichendem Wirtschaftsjahr bis zum 31. Dezember 2021) abgegeben werden.

Für den Veranlagungszeitraum 2020 wurde die Frist zur Abgabe der Steuererklärungen generell für alle beratenen und nicht beratenen Steuerpflichtige um drei Monate verlängert. Steuerpflichtige, die ihre Erklärungen selbst erstellen, können ihre Steuererklärungen daher fristwahrend bis zum 31. Oktober 2021 (bei Land- und Forstwirten bis zum Ablauf des zehnten Monats, der auf den Schluss des im Kalenderjahr 2020 begonnenen Wirtschaftsjahrs folgt) abgeben. Beratene Steuerpflichtige können die Erklärungen fristgerecht bis zum 31. Mai 2022 (bei beratenen Land- und Forstwirten mit abweichendem Wirtschaftsjahr bis zum 31. Oktober 2022) abgeben.

Diese verlängerten Erklärungsfristen gelten nicht für Steuererklärungen, die auf Grund einer gesonderten Anordnung („Vorabanforderung“) bereits zu einem früheren Termin abzugeben sind.

Personen, die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit erzielen, sind grundsätzlich verpflichtet, die Daten der Einkommensteuererklärung und die jährlichen Gewinnermittlungen (Einnahmenüberschussrechnung oder die sog. E-Bilanz) elektronisch an das Finanzamt zu übermitteln. Mit Ausnahme der Übermittlung der sog. E-Bilanz steht Ihnen hierzu kostenlos das von der Finanzverwaltung angebotene Dienstleistungsportal „Mein ELSTER“ (vorherige Registrierung notwendig) zur Verfügung.

Falls keine Verpflichtung zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung besteht, können Sie die Veranlagung innerhalb von 4 Jahren nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres beantragen (Beispiel: die freiwillige Veranlagung zur Einkommensteuer für das Jahr 2021 kann bis zum 31. Dezember 2025 beantragt werden).

An wen muss ich mich wenden?

Haben Sie allgemeine Fragen rund um das Thema Steuern steht Ihnen die Servicehotline des Landes Hessen unter der kostenfreien Rufnummer 0800 522 533 5 (Montag bis Freitag jeweils in der Zeit von 8:00 bis 18:00 Uhr) zur Verfügung. Bitte beachten Sie, dass die Servicehotline keine steuerliche Beratung leisten darf. Des Weiteren ist es nicht möglich, auf konkrete Einzelfälle einzugehen. Bei Fragen zu Themen rund um Ihre persönliche Steuererklärung (z. B. Rückfragen zum Steuerbescheid) wenden Sie sich daher bitte an das für Sie zuständige Finanzamt.

Das für Sie zuständige Finanzamt können Sie nachstehend ermitteln.

Rechtsgrundlage

Was sollte ich noch wissen?

Weitere Informationen zur Einkommensteuer sind auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen der Broschüre „Steuern von A – Z“ zu entnehmen.

Fachlich freigegeben am

09.07.2021

Anträge / Formulare

Die zur Erstellung der Einkommensteuererklärung notwendigen Formulare erhalten Sie online abrufbar im Vordruckangebot des Hessischen Ministeriums der Finanzen.

Seite zurück Nach oben