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Ladenöffnungszeiten

Nr. 99050041000000, 99143003000000

Leistungsbeschreibung

In Hessen dürfen Verkaufsstellen an Werktagen für den geschäftlichen Verkehr mit Kundinnen und Kunden von 0:00 - 24:00 Uhr geöffnet sein.

Verkaufsstellen müssen zu folgenden Zeiten für den geschäftlichen Verkehr geschlossen sein:

  • an Sonn- und Feiertagen,
  • am Gründonnerstag ab 20:00 Uhr,
  • am 24.12 , wenn dieser Tag auf einen Werktag fällt, ab 14:00 Uhr und
  • am 31.12 , wenn dieser Tag auf einen Werktag fällt, ab 14:00 Uhr.

Während dieser Zeiten ist auch das Feilhalten von Waren zum Verkauf an jedermann außerhalb der Verkaufsstellen verboten.

Abweichend davon dürfen :

  • Tankstellen in der Zeit von 0:00 - 24:00 Uhr für die Abgabe von Betriebsstoffen, Ersatzteilen für die Erhaltung oder Wiederherstellung der Fahrbereitschaft von Kraftfahrzeugen sowie für die Abgabe von Reisebedarf,
  • Verkaufsstellen auf internationalen Verkehrsflughäfen, Flughäfen und Personenbahnhöfen in der Zeit von 0:00 - 24:00 Uhr, auf Flughäfen und Personenbahnhöfen jedoch nur für die Abgabe von Reisebedarf,
  • Kioske für die Dauer von 6 Stunden zur Abgabe von Zeitungen, Zeitschriften, Tabakwaren, Lebens- und Genussmitteln in kleineren Mengen,
  • Verkaufsstellen, die überwiegend Bäcker- oder Konditorwaren feilhalten, für die Dauer von 6 Stunden zur Abgabe frischer Back- und Konditorwaren,
  • Verkaufsstellen, in denen Blumen in erheblichem Umfang feilgehalten werden, für die Dauer von 6 Stunden für die Abgabe von Blumen und
  • Verkaufsstellen landwirtschaftlicher Betriebe, Hofläden sowie genossenschaftliche Verkaufsstellen für die Dauer von 6 Stunden zur Abgabe selbst erzeugter landwirtschaftlicher Produkte
  • Verkaufsstellen in Kur-, Ausflugs- und Wallfahrtsorten an jährlich bis zu 40 Sonn- oder Feiertagen für die Abgabe von Reisebedarf, Sportartikeln, Devotionalien, Waren, die für diese Orte kennzeichnend sind, und von Gegenständen des touristischen Bedarfs (die Dauer der Öffnungszeit darf an diesen Tagen 8 Stunden nicht überschreiten)

geöffnet sein.

Außerdem sind die Gemeinden aus Anlass von Märkten, Messen, örtlichen Festen oder ähnlichen Veranstaltungen berechtigt, die Öffnung von Verkaufsstellen an jährlich bis zu 4 Sonn- oder Feiertagen freizugeben. Dabei gilt, dass die Adventssonntage, der 1. und 2. Weihnachtstag, Karfreitag, die Osterfeiertage, die Pfingstfeiertage, Fronleichnam, der zweitletzte Sonntag nach Trinitatis (Volkstrauertag) und der letzte Sonntag nach Trinitatis (Totensonntag) nicht freigegeben werden dürfen.

Die in Hessen geltenden Vorschriften finden keine Anwendung:

  • auf gewerberechtlich festgesetzte Messen, Märkte und Ausstellungen oder für gewerberechtlich zugelassene Großmärkte, wenn keine Waren für den Verkauf an den Endverbraucher feilgehalten werden,
  • auf den Verkauf von Zubehörartikeln, der in einem engen Zusammenhang mit einer nach anderen Rechtsvorschriften erlaubten nicht gewerblichen oder gewerblichen Tätigkeit oder Veranstaltung steht, insbesondere bei Kultur- und Sportveranstaltungen, in Freizeit-, Erholungs- und Vergnügungseinrichtungen, in Bewirtungs- und Beherbergungseinrichtungen sowie Museen.

An wen muss ich mich wenden?

Für die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften sind die Gemeinden, die Kreisausschüsse und die Regierungspräsidien zuständig.
 

Rechtsgrundlage

Fachlich freigegeben am

21.05.2012

Welche Gebühren fallen an?

siehe dazu Nrn. 3721 - 3725 des Verwaltungskostenverzeichnisses (Anlage zur Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des hessischen Ministeriums für Soziales und Integration (VwKostO-HMSI).
 

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