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Lebenspartnerschaft

Lebenspartnerschaft


Lebenspartnerschaft

Seit dem 01.08.2001 können beim Standesamt Rodenbach Anträge auf Mitwirkung an der Begründung einer Lebenspartnerschaft gestellt werden, sofern eine/r der beiden Partner/innen ihren/seinen Hauptwohnsitz in Rodenbach hat.

Voraussetzungen für die Begründung einer Lebenspartnerschaft
die zukünftigen Lebenspartnerinnen/Lebenspartner müssen:

  • volljährig sein


und dürfen

  • nicht verheiratet 
  • nicht bereits in einer Lebenspartnerschaft lebend,
  • nicht in gerader Linie miteinander verwandt,
  • keine voll- oder halbbürtigen Geschwister sein,
  • keine Scheinpartnerschaft beabsichtigen.

Darüber hinaus müssen sich die Lebenspartner/innen verpflichten, eine Erklärung über ihren Vermögensstand abzugeben oder einen notariellen Lebenspartnerschaftsvertrag abzuschließen. Der notarielle Vertrag ist vor Begründung der Lebenspartnerschaft vorzulegen.

Erforderliche Unterlagen: 

  • Personalausweis oder Reisepass
  • Aufenthaltsbescheinigung (Diese Bescheinigung erhalten Sie beim Bürgerbüro oder direkt hier im Standesamt, gegeben eine Gebühr von 8,00 Euro, wenn der Hauptwohnsitz Rodenbach ist.)
  • beglaubigte Abschrift aus dem Familienbuch der Eltern
    Das Familienbuch wird im Anschluss an die Eheschließung seit dem 01.01.1958 in den alten und seit dem 03.10.1990 in den neuen Bundesländern angelegt. Es beinhaltet u.a. Angaben über die Ehegatten (Eltern), die Eltern der Ehegatten, die Namensführung in der Ehe, ggf. gemeinsame Kinder der Ehegatten.

    Das Familienbuch ist nicht das Stammbuch, sondern eine Karteikarte, die beim Standesamt des derzeitigen Wohnortes der Eltern geführt wird (die Ausstellung der Familienbuchabschrift kostet 8,00 Euro).
    Ist die Ehe der Eltern geschieden, befindet sich das Familienbuch bei dem Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich der Vater zum Zeitpunkt der Scheidung gewohnt hat. Erfolgte die Scheidung ab 01.07.1998, wird das Familienbuch bei dem Standesamt geführt, in dessen Zuständigkeitsbereich sich der letzte gemeinsame Wohnsitz der Eltern befand.

    Ist ein Elternteil verstorben, wird das Familienbuch am Wohnsitz des überlebenden Elternteils geführt. Die Vorlage einer beglaubigten Abschrift des Familienbuchs der Eltern entfällt, wenn die Eltern

nicht verheiratet sind/waren
vor dem 01.01.1958 geheiratet haben
bis zum 02.10.1990 in den neuen Bundesländern geheiratet haben


Ihre Eltern nicht miteinander verheiratet waren

  • Abstammungsurkunde wenn Sie adoptiert wurden
    Die Abstammungsurkunde ist eine ausführliche Geburtsurkunde und beim Standesamt des Geburtsortes zu erhalten (7,00 Euro). Die Urkunde kann ggf. schriftlich unter Beifügung eines Verrechnungsschecks angefordert werden.
  • Bei Geburt im Ausland ist entweder eine mehrsprachige Geburtsurkunde oder das fremdsprachige Original mit amtlicher deutscher Übersetzung vorzulegen. Die Urkunde bedarf ggf. einer Apostille oder Legalisation (= Echtheitsbestätigung durch die zuständige ausländische Behörde oder deutsche Auslandsvertretung). 
  • beglaubigte Abschrift oder Auszug aus dem Familienbuch der letzten Ehe (für Antragsteller/innen, die schon verheiratet waren (s. Erläuterungen beglaubigte Abschrift aus dem Familienbuch der Eltern)
  • Erklärung, dass die Partnerinnen oder Partner den Vermögensstand der Ausgleichsgemeinschaft wählen (wird in der Niederschrift zur Anmeldung der Registrierung mit aufgenommen) oder notarieller Lebenspartnerschaftsvertrag zum Vermögensstand.
  • Personen, die nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, benötigen entsprechende ausländische Dokumente, die auf Grund der unterschiedlichen Regelungen in den ausländischen Staaten nicht im Einzelnen aufgezählt werden können.

    In diesen Fällen bitten wir um persönliche Vorsprache.


    Namensführung

    Einer der beiden Familiennamen kann zum Lebenspartnerschaftsnamen bestimmt werden. Die Wahl eines solchen ist gut zu überlegen, da sie unwiderruflich ist. Die Person, die nicht den Namen der anderen annimmt, hat noch die Möglichkeit ihren Namen voranzustellen oder anzufügen, so dass eine Person einen Doppelnamen führt. Diese Voranstellung oder Hinzufügung eines Names kann auch später widerrufen werden.

 

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