Sprungziele
Seiteninhalt

A-Z mein Anliegen

A   B   C   D   E   F   G   H   I   J   K   L   M   N   O   P   Q   R   S   T   U   V   W   X   Y   Z   Alle

Parkerleichterung

Parkerleichterung für Schwerbehinderte


Parkerleichterungen für Schwerbehinderte

Das Ordnungsamt stellt für bestimmte Gruppen Schwerbehinderter Ausnahmegenehmigungen zum Parken aus
(der sogenannte blaue Parkausweis).
 
Voraussetzung für die Ausstellung ist in diesen Fällen der Schwerbehindertenausweis mit den Merkmalen
aG (außergewöhnliche Gehbehinderung) oder B (Blinde).

Beim Vorliegen der o.g. Merkmale kann die Ordnungsbehörde auf Antrag einen Parkausweis ausstellen.

Ausnahmegenehmigungen für besondere Gruppen Schwerbehinderter in Hessen

Hierunter zählen folgende Personenkreise:

• Schwerbehinderte Personen, denen durch die Versorgungsverwaltung ein Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 80 
  allein infolge Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen und/oder der Lendenwirbelsäule und die Merkzeichen "G" (erheblich
  gehbehindert) und "B" (Notwendigkeit ständiger Begleitung).
• ein Grad der Behinderung von wenigstens 70 allein infolge Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen und/oder der
  Lendenwirbelsäule und gleichzeitig ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 infolge Funktionsstörungen des Herzens oder
  der Lunge und das Merkzeichen "G" bescheinigt wurde.
• Stomaträger mit doppeltem Stoma (künstlicher Darmausgang und künstliche Harnableitung) und einem hierfür festgestellten
  Grad der Behinderung von wenigstens 70.
• Morbus-Crohn-Kranke und Colitis-Ulcerosa-Kranke mit einem hierfür festgestellten Grad der Behinderung von wenigstens 60.
  
Bei Erfüllung einer der o.g. Voraussetzungen nimmt die Ordnungsbehörde den Antrag auf Erteilung einer 
Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 Straßenverkehrsordnung (Parkerleichterung für besondere Gruppen 
Schwerbehinderter in Hessen) entgegen und leitet diesen zur Stellungnahme an das Versorgungsamt weiter. Eine 
Ausnahmegenehmigung kann sodann nur bei positiver Stellungnahme des Versorgungsamtes von der Ordnungsbehörde  ausgestellt werden.

Seite zurück Nach oben