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05.08.2019

Bekanntmachung zur Einleitung der Baulandumlegung „Südlich der Adolf-Reichwein-Straße“ (gemäß § 50 Abs.1 Baugesetzbuch)

Mit Datum vom 11.04.2019 hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Rodenbach den Gemeindevorstand der Gemeinde Rodenbach mit der Umlegung des Gebietes „Südlich der Adolf-Reichwein-Straße“ beauftragt.

Der Gemeindevorstand hat daraufhin 22.07.2019 die Umlegung zum Bebauungsplanverfahren Rodenbach, "Südlich-der-Adolf-Reichwein-Straße", beschlossen. Das Umlegungsverfahren "Südlich-der-Adolf-Reichwein-Straße" (Neuordnung der Grundstücke) ist damit eingeleitet.

Durch die Umlegung sollen die im Umlegungsgebiet liegenden Grundstücke in der Weise neu geordnet werden, dass sie nach Lage, Form und Größe für die Bebauung und sonstige Nutzung zweckmäßig gestaltet sind.

Nachstehender Beschluss (Umlegungsbeschluss) über die Einleitung der Umlegung für die Grundstücke im Verfahrensgebiet „Südlich der Adolf-Reichwein-Straße“ wird hiermit mit Hinweisen und Aufforderungen öffentlich bekannt gemacht.

Anordnung des Umlegungsverfahrens

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Rodenbach hat am 11. April 2019 die Baulandumlegung gem. § 46 i. V. m. § 45 Abs. 1 Baugesetzbuch für den in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan „Südlich der Adolf-Reichwein-Straße“ angeordnet. Sie hat den Gemeindevorstand als Umlegungsstelle bestimmt und mit der Durchführung der Umlegung beauftragt.

Einleitung des Umlegungsverfahrens

Der Gemeindevorstand der Gemeinde Rodenbach als Umlegungsstelle hat nach vorheriger Anhörung der Eigentümer gemäß § 47 Baugesetzbuch in der Sitzung am 22. Juli 2019 die Einleitung der Umlegung „Südlich der Adolf-Reichwein-Straße“ beschlossen. 

Bezeichnung des Umlegungsverfahrens

Das Verfahren erhält den Namen „Südlich der Adolf-Reichwein-Straße“.

Räumlicher Geltungsbereich des Umlegungsverfahrens:

Der räumliche Geltungsbereich wird wie folgt begrenzt:

im Norden durch die Adolf-Reichwein-Straße,

im Osten durch die Randbebauung parallel zur Alzenauer Straße,

im Westen durch das Altenzentrum, die Straße Richtung Waldstadion, die Freizeitgärten und landwirtschaftliche Flächen,

im Süden durch die landwirtschaftlichen Flächen zwischen dem Sportgelände Waldstadion und der Randbebauung zur Alzenauer Straße. 

In das Verfahren sind folgende Flurstücke der Gemarkung Rodenbach einbezogen:
Flur: 32

Flurstücke: 3/1, 4/1, 5, 6, 7/1, 7/2, 9/1, 10/1, 10/2, 11/1, 12/1, 13, 22/2, 22/3, 23/1, 24, 25, 26, 27/1, 28, 29/1, 30/1, 31, 32, 33, 34, 35, 36, 37, 38, 39, 50, 51/1, 52, 53, 54, 55, 56/2, 56/3, 56/4, 56/5, 57/1, 58/1, 59/1, 61/3, 62, 63, 64/1, 64/3, 64/4, 65, 66, 67/1 und 70/2 (tlw.) 

Flur: 33

Flurstücke: 7, 8, 9, 10, 11 und 12/1 (tlw.),

Flur: 38

Flurstücke: 48/1, 48/3, 48/4, 49/1, 50/1, 51/1, 52, 53, 54, 55/1, 81/1 (tlw.), 81/2 und 81/3 

Ziel der Umlegung ist die Neuordnung des Gebietes entsprechend des Bebauungsplanes und die Sicherung der Erschließung durch entsprechende Parzellierung und Zuteilung der Verkehrsfläche. 

Übersichtskarte zum Umlegungsgebiet

 

Übersichtskarte
Übersichtskarte

Mit der Vorbereitung der im Umlegungsverfahren zu treffenden Entscheidungen sowie mit den zur Durchführung der Umlegung erforderlichen vermessungs- und katastertechnischen Aufgaben ist das Vermessungsbüro Wittig + Kirchner aus Bad Homburg v.d.H. beauftragt.

Hinweise und Aufforderungen

Beteiligte 

§ 48 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) lautet:

Im Umlegungsverfahren sind Beteiligte

1.         die Eigentümer der im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücke,

2.         die Inhaber eines im Grundbuch eingetragenen oder durch Eintragung gesicherten Rechts an einem im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht,

3.         die Inhaber eines nicht im Grundbuch eingetragenen Rechts an dem Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht, eines Anspruchs mit dem Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück oder eines persönlichen Rechts, das zum Erwerb, zum Besitz oder zur Nutzung des Grundstücks berechtigt oder den Verpflichteten in der Benutzung des Grundstücks beschränkt,

4.         die Gemeinde,

5.         unter den Voraussetzungen des § 55 Abs. 5 die Bedarfsträger und

6.         die Erschließungsträger. 

Absatz 2

Die in Absatz 1 Nr. 3 bezeichneten Personen werden zu dem Zeitpunkt Beteiligte, in dem die Anmeldung ihres Rechts der Umlegungsstelle zugeht. Die Anmeldung kann bis zur Beschlussfassung über den Umlegungsplan (§ 66 Abs. 1 BauGB) erfolgen. 

Absatz 3

Bestehen Zweifel an einem angemeldeten Recht, so hat die Umlegungsstelle dem Anmeldenden unverzüglich eine Frist zur Glaubhaftmachung seines Rechts zu setzen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist ist er bis zur Glaubhaftmachung seines Rechts nicht mehr zu beteiligen.

Absatz 4

Der im Grundbuch eingetragene Gläubiger einer Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld, für die ein Brief erteilt ist, sowie jeder seiner Rechtsnachfolger hat auf Verlangen der Umlegungsstelle eine Erklärung darüber abzugeben, ob ein anderer die Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld oder ein Recht daran erworben hat; die Person des Erwerbers hat er dabei zu bezeichnen. § 208 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. 

Aufforderung zur Anmeldung von Rechten

1. Nicht im Grundbuch eingetragene Eigentümer eines im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücks sowie die Inhaber eines nicht im Grundbuch eingetragenen Rechts an einem das Grundstück belasteten Rechts, eines Anspruchs mit einem Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück oder eines persönlichen Rechts, das zum Erwerb, zum Besitz oder zur Nutzung des Grundstücks berechtigt oder den Verpflichteten in der Benutzung des Grundstücks beschränkt, werden hiermit gemäß § 50 Abs. 2 Baugesetzbuch aufgefordert, diese Rechte innerhalb eines Monats nach dieser Bekanntmachung bei der Umlegungsstelle der Gemeinde Rodenbach, Buchbergstraße 2, Raum 26, 63517 Rodenbach anzumelden. 

2. Werden diese Rechte erst nach dieser Frist angemeldet oder nach Ablauf einer dem Anmeldenden zur Glaubhaftmachung seines Rechts gesetzten Frist glaubhaft gemacht, so muss der Berechtigte die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen nach § 50 Abs. 3 Baugesetzbuch gegen sich gelten lassen, wenn die Umlegungsstelle dies bestimmt. Umlegungsstelle ist insoweit die Gemeinde Rodenbach. 

3. Der Inhaber des in Nr. 1 bezeichneten Rechts muss nach § 50 Abs. 4 Baugesetzbuch die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufs ebenso gegen sich gelten lassen wie der Beteiligte, gegenüber dem die Frist durch diese Bekanntmachung zuerst in Lauf gesetzt worden ist.

Verfügungs- und Veränderungssperre

Von dieser Bekanntmachung an bis zur Bekanntmachung des Umlegungsplanes nach § 71 Baugesetzbuch dürfen nach § 51 Absatz 1 Baugesetzbuch im Umlegungsgebiet nur mit schriftlicher Genehmigung der Umlegungsstelle 

1. ein Grundstück geteilt oder Verfügungen über ein Grundstück und über Rechte an einem Grundstück getroffen oder Vereinbarungen abgeschlossen werden, durch die einem anderen ein Recht zum Erwerb, zur Nutzung oder Bebauung eines Grundstücks oder Grundstücksteils eingeräumt wird oder Baulasten neu begründet, geändert oder aufgehoben werden;

2. erhebliche Veränderungen der Erdoberfläche oder wesentlich wertsteigernde sonstige Veränderungen der Grundstücke vorgenommen werden;

3. nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtige, aber wertsteigernde bauliche Anlagen errichtet oder wertsteigernde Änderungen solcher Anlagen vorgenommen werden;

4. genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtige bauliche Anlagen errichtet oder geändert werden. 

Absatz 2

Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt. 

Absatz 3

Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass das Vorhaben die Durchführung der Umlegung unmöglich machen oder wesentlich erschweren würde. § 22 Abs. 5 Satz 2 bis 5 Baugesetzbuch ist entsprechend anzuwenden. 

Absatz 4

Die Genehmigung kann unter Auflagen und außer bei Verfügungen über Grundstücke und über Rechte an Grundstücken auch unter Bedingungen oder Befristungen erteilt werden. Wird die Genehmigung unter Auflagen, Bedingungen oder Befristungen erteilt, ist die hierdurch betroffene Vertragspartei berechtigt, bis zum Ablauf eines Monats nach Unanfechtbarkeit der Entscheidung vom Vertrag zurückzutreten. Auf das Rücktrittsrecht sind die §§ 346 bis 349 und 351 des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend anzuwenden. 

Vorkaufsrecht der Gemeinde

Nach § 24 Abs. 1 Nr. 2 Baugesetzbuch steht der Gemeinde Rodenbach beim Kauf von Grundstücken, die in dieses Verfahren einbezogen sind, für die Dauer des Umlegungsverfahrens ein gesetzliches Vorkaufsrecht zu.

Vorarbeiten auf Grundstücken

Eigentümer und Besitzer haben nach § 209 Abs. 1 Baugesetzbuch zu dulden, dass Beauftragte der zuständigen Behörden zur Vorbereitung der von ihnen nach diesem Verfahren zu treffenden Maßnahmen Grundstücke betreten und Vermessungen, Boden- und Grundwasseruntersuchungen oder ähnliche Arbeiten ausführen. Die Eigentümer oder Besitzer sind über die Absicht, dass solche Arbeiten ausgeführt werden, vorher zu informieren.

Bekanntgabe des Umlegungsbeschlusses

Der Umlegungsbeschluss gilt mit dem auf die ortsübliche Bekanntmachung folgenden Tag als bekannt gegeben.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen den Umlegungsbeschluss, durch den die Umlegung eingeleitet wird, ist Widerspruch zulässig. Er ist innerhalb eines Monats, beginnend zwei Wochen nach dieser Bekanntmachung bei der Umlegungsstelle, dem Gemeindevorstand der Gemeinde Rodenbach, Buchbergstraße 2, Raum 26, 63517 Rodenbach schriftlich oder zur Niederschrift zu erheben.

Die Frist wird nur gewahrt, wenn der Antrag innerhalb der genannten Frist bei der Gemeinde Rodenbach eingeht. Der Antrag muss den Verwaltungsakt bezeichnen gegen den er sich richtet. Er soll die Erklärung, inwieweit der Verwaltungsakt angefochten wird, und einen bestimmten Antrag enthalten. Außerdem soll er die Gründe sowie die Tatsachen und Beweismittel angeben, die zur Rechtfertigung des Antrages dienen (§ 217 Abs. 3 Baugesetzbuch).

Rodenbach, den 30.07.2019


Der Gemeindevorstand als Umlegungsstelle


gez. Klaus Schejna
Bürgermeister

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