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Begleitung des Kindes auf der Suche nach der Herkunft Begleitung

Nr. 99013018207000

Leistungsbeschreibung

Adoptivkinder haben das Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung. Mit Vollendung des 16. Lebensjahres hat das Adoptivkind den Anspruch, unter Anleitung einer Fachkraft, Einsicht in die eigene Vermittlungsakte zu nehmen. Auch die Adoptiveltern können die Vermittlungsakte bis zur Volljährigkeit des Adoptivkindes einsehen.

Aus datenschutzrechtlichen Gründen werden zur Akteneinsicht nur Informationen zur eigenen Herkunft und eigenen Lebensgeschichte der oder des Adoptierten zugänglich gemacht. Das bedeutet, dass man nicht immer die gesamte Akte durchlesen kann.

Die Akten über die Adoptionsvermittlungen sind ab der Geburt des Kindes 100 Jahre bei der zuständigen Adoptionsvermittlungsstelle in öffentlicher oder freier Trägerschaft aufzubewahren. Auch bei der Suche nach den leiblichen Eltern werden Adoptivkinder und ihre Familien von Fachkräften der Adoptionsvermittlungsstelle begleitet.

Auf Wunsch können Sie sich auch erstmal anonym beraten lassen.
 

Voraussetzungen

Sind Sie adoptiert worden, dann haben Sie das Recht auf Kenntnise der eignen Abstammung bzw. das Recht auf Akteneinsicht. Alles Weitere wird mit der Fachkraft im Einzelfall besprochen. 

Welche Gebühren fallen an?

Auskunft, Beratung und Unterstützung sind kostenlos. Bei der Herkunftssuche im Ausland können allerdings Gebühren anfallen, wie z.B. Übersetzungs- oder Versendungkosten usw. Sollten Sie von einer anerkannten Adoptionsvermittlungsstelle bzw. Auslandsvermittlungsstelle vermittelt worden sein, können hier bei der Beratung und Unterstützung evtl. Gebühren erhoben werden. Die Höhe der Kosten sind bei den anerkannten Adoptionsvermittlungsstellen bzw. Auslandsvermittlungsstelle in freier Trägerschaft zu erfragen. 

Rechtsgrundlage

Herausgebende Stelle

Senatorin für Soziales, Jugend, Integration und Sport, Bremen

Fachlich freigegeben durch

Hessisches Ministerium für Soziales und Integration

Fachlich freigegeben am

09.11.2023

Verfahrensablauf

Die Akteneinsicht erfolgt, wenn der zuständigen Adoptionsvermittlungsstelle ein formloser schriftlicher Antrag vorliegt. Da die Einsichtnahme nur den Adoptierten selbst möglich ist, muss die zuständige Adoptionsvermittlungsstelle sich davon überzeugen, dass es sich bei der Person, die Akteneinsicht nimmt, um den Adoptierten persönlich handelt. Daher ist der Personalausweis/Reisepass vorzulegen. 

Die Akteneinsicht ist ein emotionaler bewegender Moment, daher kann der Adoptierte eine Person des Vertrauens zum Termin mitbringen. Das Gespräch vor der Einsichtnahme und die Akteneinsicht selbst werden fachlich begleitet und unterstützt. Die Fachkräfte nehmen sich ausreichend Zeit, um alle Fragen, die sich aus der Einsichtnahme ergeben können, beantworten zu können.
 

An wen muss ich mich wenden?

  • Örtlich zuständige Adoptionsvermittlungsstelle des Jugendamts
  • Gemeinsame Zentrale Adoptionsstelle Rheinland-Pfalz und Hessen
  • Anerkannte Adoptionsvermittlungsstelle in freier Trägerschaft
  • Anerkannte Auslandsvermittlungsstelle in freier Trägerschaft
     

Zuständige Stelle

  • Örtlich zuständige Adoptionsvermittlungsstelle des Jugendamts
  • Gemeinsame Zentrale Adoptionsstelle Rheinland-Pfalz und Hessen
  • Anerkannte Adoptionsvermittlungsstelle in freier Trägerschaft
  • Anerkannte Auslandsvermittlungsstelle in freier Trägerschaft
     

Welche Unterlagen werden benötigt?

Für die Akteneinsicht muss die oder der Adoptierte einen formlosen schriftlichen Antrag bei der zuständigen Stelle stellen. Ebenso ist der Personalausweis/Reisepass vorzulegen.

Welche Fristen muss ich beachten?

 Es gibt keine Fristen.

Bearbeitungsdauer

Die Dauer der Bearbeitung ist einzelfallabhängig.

Anträge / Formulare

Für die Akteneinsicht muss die oder der Adoptierte einen formlosen schriftlichen Antrag bei der zuständigen Stelle stellen. Ebenso ist der Personalausweis/Reisepass vorzulegen.

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