Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen nach Betriebssicherheitsverordnung Prüfung Verkürzung einer Prüffrist zur Gewährleistung der Sicherheit
Nr. 99006009029005Leistungsbeschreibung
Die zuständige Behörde kann Fristen nach Anhang 2 Abschnitt 32 bis 4 und Anhang 3 der Betriebssicherheitsverordnung im Einzelfall verkürzen, soweit es zur Gewährleistung der Sicherheit der Anlagen erforderlich ist.
Fachlich freigegeben am
Verfahrensablauf
- Entscheidung auf Antrag
Voraussetzungen
Erfordernis zur Gewährleistung der Sicherheit der Anlage.
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen Gebühren und Auslagen an.
Rechtsgrundlage
Fachlich freigegeben durch
Hessisches Ministerium für Soziales und Integration
Zuständige Stelle
Die Zuständigkeit obliegt den Regierungspräsidien.