Handel mit Pflanzenschutzmitteln anzeigen; Sachkundenachweis
Nr. 99093018012000Leistungsbeschreibung
Die Zuständige Behörde überprüft, ob Sie die Voraussetzungen zur Erlangung der Sachkunde im Pflanzenschutz erfüllen. Welche Voraussetzungen Sie erfüllen müssen, hängt von der Tätigkeit ab, die Sie wahrnehmen wollen (z.B. Abgabe von Pflanzenschutzmitteln). Bei Vorliegen der erforderlichen Voraussetzungen erhält der Antragsteller/in einen Bescheid mit der Anerkennung der Pflanzenschutz-Sachkunde. Dieser Nachweis berechtigt den Antragsteller/in zu der im Sachkundenachweis ausgewiesenen Tätigkeit.
Welche Fristen muss ich beachten?
Sofern zwischen Zeugnisdatum und Antragstellung mehr als drei Jahre liegen, muss zusätzlich ein aktueller Fortbildungsnachweis eingereicht werden.
Rechtsgrundlage
- Pflanzenschutz-Sachkundeverodnung vom 27.06.2013 BGBl. I S. 1953 (Nr. 34); zuletzt geändert durch Artikel 376 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
Geltung ab 06.07.2013
Fachlich freigegeben am
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Zeugnis über einen anerkannten Berufsabschluss oder
- Zeugnis über eine erfolgreich bestandene Sachkundeprüfung oder
- Zeugnis über ein anerkanntes Studium, ggf. zusätzliche Bescheinigung (von Hochschulen, Ausbildungsstätte) oder
- Bescheinigung eines anderen EU-Mitgliedstaates für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden
- Falls erforderlich, beglaubigte Übersetzung der eingereichten Unterlagen
- Ggf. formlose Kostenzusage des angegebenen Rechnungsempfängers
- Ggf. Bescheinigung zu Sachkundefortbildungen
Welche Gebühren fallen an?
30,00 Euro
(40,00 Euro bei ausländischen Zeugnissen aufgrund des höheren Prüfungsaufwands)
50,00 Euro bei Antragsstellung per Post, Mail
- Gebühr: 30,00 - 50,00 Euro
Anträge / Formulare
Bearbeitungsdauer
8 Wochen
Zuständige Stelle
Die Zuständigkeit obliegt dem Regierungspäsidium Gießen - Dezernat 51.4 Pflanzenschutzdienst.