Tierschutzbeauftragte: Bestellung
Leistungsbeschreibung
Vor Aufnahme nachfolgend aufgeführter Tätigkeiten, hat der Träger der Einrichtung, oder der für den Betrieb Verantwortliche, eine(n) oder mehrere Tierschutzbeauftragte zu bestellen und die Bestellung der zuständigen Behörde anzuzeigen:
- Es werden Wirbeltiere oder Kopffüßer gezüchtet, gehalten oder verwendet, die dazu bestimmt sind in Tierversuchen verwendet zu werden; (Hinweis: Welche Eingriffe oder Behandlungen unter „Tierversuch“ fallen, ergibt sich aus § 7 Absatz 2 Tierschutzgesetz);
- Es werden Wirbeltiere oder Kopffüßer gezüchtet, gehalten oder verwendet, deren Organe oder Gewebe dazu bestimmt sind, zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet zu werden;
- Es werden Wirbeltiere getötet, um ihre Organe oder Gewebe zu wissenschaftlichen Zwecken zu verwenden;
- Es werden von lebenden Wirbeltieren vollständig oder teilweise Organen oder Geweben entnommen, um zu anderen als zu wissenschaftlichen Zwecken die Organe oder Gewebe zu transplantieren, Kulturen anzulegen oder isolierte Organe, Gewebe oder Zellen zu untersuchen.
Welche Fristen muss ich beachten?
Anzeige erforderlich vor Aufnahme der beschriebenen Tätigkeiten der Einrichtung
Rechtsgrundlage
Fachlich freigegeben am
Welche Unterlagen werden benötigt?
Der formlosen Anzeige sind Unterlagen in deutscher Sprache zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen beizufügen:
z.B. Hochschulabschluss, Nachweis des Erwerbs von entsprechenden Kenntnissen und Fähigkeiten im Versuchstierbereich, Angaben zu Stellung (Weisungsfreiheit) und Befugnissen der Tierschutzbeauftragten sowie deren Zuständigkeitsbereichen einschließlich der diese regelnden innerbetrieblichen Anweisung o. ä.
Urheber
Sächsisches Staatsministerium für Soziales und gesellschaftlichen Zusammenhalt; Referat 24
Verfahrensablauf
Die Anzeige über die Bestellung eines Tierschutzbeauftragten hat schriftlich, unterschrieben und per Post bei der zuständigen Stelle zu erfolgen.
Bearbeitungsdauer
ca. 1 Monat
Anträge / Formulare
(formloses Schreiben mit Anlagen)