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Verbindliche Ursprungsauskünfte Erteilung

Nr. 99122014001000

Leistungsbeschreibung

An den Ursprung einer Ware knüpft sich im internationalen Handel unter anderem die Höhe und Art der zu erhebenden Zölle sowie ob weitere Regelungen zu beachten sind, etwa zu Einfuhrmengen oder -verboten. Nicht immer ist der Ursprung eindeutig, zum Beispiel bei einem mehrstufigen Herstellungsprozess. 

Eine verbindliche Ursprungsauskunft des Zolles unterstützt Sie dabei, den Herstellungsprozess ursprungsrechtlich zu bewerten und gibt Ihnen Rechts- und Kalkulationssicherheit. Unterschieden wird zwischen einem „präferenziellen Ursprung“, bei dem die Ware zollbegünstigt ist, und dem „nichtpräferenziellen Ursprung“ ohne solche Vergünstigungen. Letzterer kann im Gegenteil insbesondere für die Erhebung von Antidumpingzöllen von Bedeutung sein.

Die Entscheidung über eine verbindliche Ursprungsauskunft (vUA-Entscheidung) ist sowohl für den Inhaber der Entscheidung als auch die Zollbehörden der Europäischen Union verbindlich. Sie ersetzt jedoch keine Lieferentenerklärungen oder Präferenz- und Ursprungsnachweise, die Sie den jeweiligen Behörden gegebenenfalls vorlegen müssen.

Hinweis: Wenn Sie lediglich eine unverbindliche Ursprungsauskunft benötigen, können Sie sich an Ihr örtlich zuständiges Hauptzollamt wenden. Für allgemeine Auskünfte zum Ursprung, zum Beispiel zur Ursprungsregel eines bestimmten Produkts, steht darüber hinaus die Zentrale Auskunft des Zolles zur Verfügung.

Verfahrensablauf

Eine verbindliche Ursprungsauskunft müssen Sie schriftlich beantragen:

  • Es empfiehlt sich, das vom Zoll bereitgestellte Formular zu verwenden. Laden Sie das Formular „Antrag auf Entscheidung über verbindliche Ursprungsauskunft“ über die Internetseite des Zolles.
  • Füllen Sie den Antrag vollständig aus und stellen Sie Muster, Proben oder andere Beschreibungen der jeweiligen Ware zusammen.
  • Schicken Sie den Antrag sowie etwaige Muster oder Proben per Post an das Hauptzollamt Hannover:
    • Ausnahme: Für Entscheidungen über den nichtpräferenziellen Ursprung von Waren, die in der Europäischen Union vollständig gewonnen oder hergestellt beziehungsweise bearbeitet oder verarbeitet werden, ist nicht das Hauptzollamt Hannover zuständig, sondern Ihre örtliche Industrie- und Handelskammer. 
    • In diesem Fall schicken Sie den Antrag an Ihre örtliche Industrie- und Handelskammer. Wenn nötig leitet das Hauptzollamt Ihren Antrag an die zuständige Stelle weiter
  • Sie erhalten eine Bestätigung über den Eingang Ihres Antrages.
  • Nach Prüfung der Annahmefähigkeit Ihres Antrags erhalten Sie ferner eine Mitteilung über die Annahme oder Nichtannahme ihres Antrags.
  • Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag fachlich. Falls noch Informationen oder Unterlagen fehlen, erhalten Sie eine Mitteilung.
  • Sie erhalten die Entscheidung über die verbindliche Ursprungsauskunft (vUA-Entscheidung).

Voraussetzungen

Sie beantragen die verbindliche Ursprungsauskunft im Zusammenhang mit einem tatsächlich vorgesehenen Ein- oder Ausfuhrvorgang.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • soweit möglich: Muster oder Proben der Ware
  • alternativ: Beschreibungen, Kataloge, Fotos oder andere Unterlagen über die Zusammensetzung der Ware und ihre Vormaterialien sowie zur Veranschaulichung des angewandten Herstellungs- beziehungsweise Bearbeitungs- oder Verarbeitungsverfahrens

Welche Gebühren fallen an?

  • Kosten der Entscheidung: keine
  • Gegebenenfalls kann die Zollbehörde Ihnen Ausgaben für Analysen, Warenmuster-Gutachten oder die Rücksendung der Muster oder Proben in Rechnung stellen.

Welche Fristen muss ich beachten?

  • Nachreichen fehlender Informationen oder Unterlagen: innerhalb von 30 Tagen ab Mitteilung
  • Gültigkeit: Die verbindliche Ursprungsauskunft (vUA-Entscheidung) ist in der Regel für einen Zeitraum von 3 Jahren bindend.

Bearbeitungsdauer

  • Prüfung, ob Ihr Antrag angenommen werden kann: in der Regel innerhalb von 30 Tagen ab Eingang
  • Bearbeitung Ihres Antrags: in der Regel innerhalb von 120 Tagen nach Annahme Ihres Antrags

Rechtsgrundlage

Für den präferenziellen Ursprung:
Artikel 64 Unionszollkodex (EU-Verordnung Nr. 952/2013) in Verbindung mit der jeweils einschlägigen Präferenzregelung
Für den nichtpräferenziellen Ursprung:
Artikel 59ff. Unionszollkodex (EU-Verordnung Nr. 952/2013)

Verwaltungsvereinbarung zwischen der Generalzolldirektion und dem Deutschen Industrie- und Handelskammertag e.V. (DIHK) über die Erteilung von Entscheidungen über verbindliche Ursprungsauskünfte
[Nicht online verfügbar]

Rechtsbehelf

  • Einspruch 

Detaillierte Informationen, wie Sie Einspruch einlegen, können Sie der Entscheidung über die verbindliche Ursprungsauskunft entnehmen.

  • Klage vor dem Finanzgericht

Anträge / Formulare

  • Formulare: ja
  • Online-Verfahren: nein
  • Schriftform erforderlich: ja
  • persönliches Erscheinen nötig: nein

Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium der Finanzen

Fachlich freigegeben am

03.12.2020
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