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31.01.2024

Feststellung als Nachrücker für die Gemeindevertretung der Gemeinde Rodenbach

Rodenbacher Wappen - Amtliche Bekanntmachung
Rodenbacher Wappen - Amtliche Bekanntmachung


Die unter der laufenden Nummer 209 aufgeführte Bewerber des Wahlvorschlags Bündnis 90/DIE GRÜNEN, Herr Jakob Willi Meiers, hat auf sein Mandat in der Gemeindevertretung am 05.12.2023 verzichtet.
Das Mandat ist somit erloschen.
Da der Wahlvorschlag Bündnis 90/DIE GRÜNEN erschöpft ist, stelle ich gemäß § 34 Abs. 1 des Hessischen Kommunalwahlgesetzes (KWG) fest,
das sich die Anzahl der Gemeindevertreter somit um eine Person vermindert.

Die unter der laufenden Nummer 201 aufgeführte Bewerberin des o.g. Wahlvorschlags, Frau Marina Lehmann, hat ihr Mandat mit Wirkung zum 04.01.2024 niedergelegt.
Ihr Mandat ist somit erloschen.
Da der Wahlvorschlag Bündnis 90/DIE GRÜNEN erschöpft ist, stelle ich gemäß § 34 Abs. 1 des Hessischen Kommunalwahlgesetzes (KWG) fest,
das sich die Anzahl der Gemeindevertreter somit um eine Person vermindert.

Der unter der laufenden Nummer 202 aufgeführte Bewerber des o.g. Wahlvorschlags, Herr Stefan Loquai, hat sein Mandat zum 31.01.2024 niedergelegt.
Sein Mandat ist somit zum 01.02.2024 erloschen.
Da der Wahlvorschlag Bündnis 90/DIE GRÜNEN erschöpft ist, stelle ich gemäß § 34 Abs. 1 des Hessischen Kommunalwahlgesetzes (KWG) fest,
das sich die Anzahl der Gemeindevertreter somit um eine Person vermindert

Somit besteht die Gemeindevertretung der Gemeinde Rodenbach im Moment aus 28 Gemeindevertreterinnen und Vertretern.

Gegen diese Feststellungen kann gemäß §§ 34, 25 KWG jeder Wahlberechtigte binnen einer Ausschlussfrist von zwei Wochen nach dieser öffentlichen Bekanntmachung Einspruch erheben.
Der Einspruch eines Wahlberechtigten, der nicht die Verletzung der eigenen Rechte geltend gemacht hat, ist nur zulässig, wenn ihn eins vom Hundert der Wahlberechtigten, unterstützen.
Der Einspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Gemeindewahlleiter (Rathaus, Buchbergstr. 2, 63517 Rodenbach) einzureichen und innerhalb der Einspruchsfrist im Einzelnen zu begründen.
Nach Ablauf der Einspruchsfrist können weitere Einspruchsgründe nicht mehr geltend gemacht werden.

Rodenbach, den 31.01.2024

Bernd Weber

Gemeindewahlleiter

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