Arbeitnehmer bei der Sozialversicherung anmelden
Nr. 99107001104000Volltext
Beschäftigen Sie Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer, müssen Sie diese mit Beginn des Beschäftigungsverhältnisses zur Sozialversicherung anmelden. Die Anmeldung umfasst die
- Krankenversicherung,
- Pflegeversicherung,
- Rentenversicherung und
- Arbeitslosenversicherung.
Hinweis: Die gesetzlichen Krankenkassen (Einzugsstellen) ziehen den Gesamtsozialversicherungsbeitrag ein und leiten die einzelnen Teile an die zuständigen Stellen weiter. Bei geringfügigen Beschäftigungen ist die Bundesknappschaft als Träger der Rentenversicherung die Einzugsstelle.
Sie müssen vor allem Beschäftigte anmelden, die gesetzlich in der Kranken-, Pflege-, Rentenversicherung oder nach dem Recht der Arbeitsförderung versichert sind. Sie müssen aber auch Beschäftigte anmelden, die wegen geringfügiger Beschäftigung versicherungsfrei sind. Das sind beispielsweise kurzfristig Beschäftigte, die längstens 2 Monate oder 50 Arbeitstage pro Jahr für Sie arbeiten.
Ansprechpunkt
- für Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer: die gesetzliche Krankenkasse
- bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen: die Bundesknappschaft
Frist
für die Meldung über den Beginn eines Beschäftigungsverhältnisses:
- innerhalb von 6 Wochen nach Aufnahme der Beschäftigung
- für die vollständige Meldung: innerhalb von 6 Wochen nach Beschäftigungsaufnahme
- für bestimmte Wirtschaftsbereiche besteht die Pflicht einer Sofortmeldung
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise (Besonderheiten)
Wer privat krankenversichert ist, muss auch eine private Pflegeversicherung abschließen.