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Ausnahme von der Verpflichtung zur Mitführung des Flugbuches beantragen

Nr. 99080146001000

Volltext

Die Regierungspräsidien Darmstadt und Kassel sind zuständig für Privatpilotenlizenzen (ohne Instrumentenflug) für Flugzeuge und Hubschrauber, Segelflugzeugpilotenlizenzen und Ballonpilotenlizenzen und Leichtluftfahrzeugpilotenlizenzen (LAPL) für Flugzeuge, Hubschrauber.

Sie können eine Ausnahme von der Verpflichtung zur Mitführung des Flugbuches beantragen.
 

Verfahrensablauf

  • Sie stellen den Antrag.
  • Die Angaben werden auf Vollständigkeit und Richtigkeit geprüft.
  • Eine Ausnahme von der Verpflichtung zur Mitführung des Flugbuches wird gewährt.
     

Zuständige Stelle

Zuständig sind die Regierungspräsidien

  • Darmstadt, Dezernat Luft- und Güterkaftverkehr
  • Kassel, Dezernat Verkehr

Voraussetzungen

Stichhaltige Begründung des Antrages

Erforderliche Unterlagen

  • Gültiges Identitätsdokument
  • Kopie der Lizenz
  • Begründung der Freistellung zur Mitführung des Flugbuches

Rechtsgrundlage(n)

Rechtsbehelf

Sie können Klage vor dem Verwaltungsgericht einlegen.

Formulare

  • Formulare vorhanden: Nein
  • Schriftform erforderlich: Ja
  • Formlose Antragsstellung möglich: Ja
  • Persönliches Erscheinen nötig: Nein
  • Online-Dienste vorhanden: Nein

Urheber

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben am: 22.06.2023
Fachlich freigegeben durch:

Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen

Bearbeitungsdauer

  • 2 Woche(n)

Frist

  • 24 Monat(e)
    • Die Antragsfrist beginnt mit der bestandenen Theorieprüfung.
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