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Beschäftigung einer Haushaltshilfe und andere haushaltsnahe Dienstleistungen auf Minijob-Basis melden

Nr. 99114024058000

Volltext

Das Haushaltsscheck-Verfahren ist ein vereinfachtes Melde- und Beitragsverfahren zur Sozialversicherung für Privathaushalte. Mit dem Haushaltsscheck melden Sie eine Haushaltshilfe auf Minijob-Basis an. Sie können den Haushaltsscheck auch für Änderungen im Beschäftigungsverhältnis oder zur Abmeldung nutzen. Minijobs in Privathaushalten sind eine spezielle Form der geringfügigen Beschäftigung. Sie werden staatlich durch niedrige Sozialabgaben, eine pauschale Lohnsteuer und eine Steuerermäßigung besonders gefördert.

Mit den Angaben zur Beschäftigung und zum Arbeitsentgelt, die Sie mit dem Haushaltsscheck übermitteln, berechnet die Minijob-Zentrale die

  • Sozialversicherungsbeiträge,
  • Umlagen und
  • Steuern.

Diese Abgaben werden dann per Lastschrift halbjährlich von Ihrem Konto eingezogen.

Beschäftigung von Familienangehörigen als Haushaltshilfe:

Wenn Sie einen nahen Verwandten oder eine nahe Verwandte als Haushaltshilfe anmelden, darf es sich nicht um eine familienhafte Mithilfe handeln.

Ein bezahltes Arbeitsverhältnis zwischen Eheleuten ist daher in der Regel nicht möglich. Das gilt auch für Kinder, die im elterlichen Haushalt helfen, solange sie dort wohnen und von den Eltern versorgt werden.

Halbjahresscheck:

Bei schwankendem Verdienst können Sie einen Halbjahresscheck übermitteln:

Wenn Sie Ihrer Haushaltshilfe das Arbeitsentgelt monatlich in unterschiedlicher Höhe zahlen, müssten Sie rein rechtlich jeweils einen neuen Haushaltsscheck einreichen. Zur Entlastung von dieser bürokratischen Pflicht können Sie einen Halbjahresscheck nutzen. Sie tragen die zutreffenden Monate ein und bescheinigen die wechselnden Verdienste. Wenn Sie bereits bei Ihrer Anmeldung auf dem normalen Haushaltsscheck angeben, dass das gezahlte Arbeitsentgelt monatlich schwankt, erhalten Sie von der Minijob-Zentrale automatisch einen Halbjahresscheck.

Änderungsscheck:

Mit dem Änderungsscheck teilen Sie der Minijob-Zentrale mit, wenn sich beispielsweise die Höhe des Verdienstes Ihrer Haushaltshilfe, Ihre Bankverbindung oder eine Kontaktadresse ändert.

Die Minijob-Zentrale übernimmt Meldungen, Bescheinigungen und Einzüge, wie zum Beispiel:

  • Meldung der Haushaltshilfe bei Beginn und Ende der Beschäftigung und zum Jahresende an den Träger der Rentenversicherung:
    • Die Haushaltshilfe erhält darüber eine schriftliche Mitteilung.
  • Meldung der Haushaltshilfe und Übermittlung der Daten zum Privathaushalt an die gesetzliche Unfallversicherung
  • Einzug der Unfallversicherungsbeiträge
  • Abführung der Pauschsteuer an die Finanzbehörden
  • Bescheid über die Höhe der einzuziehenden Abgaben für den entsprechenden Abgabenzeitraum
    • Bescheinigung nach Ablauf eines Kalenderjahres für das Finanzamt mit folgenden Angaben:
      • Zeitraum, für den Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt wurden sowie
      • Höhe des im Vorjahr gezahlten Arbeitsentgelts und der darauf entfallenden Abgaben

Haushaltsscheck-Rechner:

  • Die Höhe der Abgaben an die Minijob-Zentrale sowie die Ermäßigung der Einkommensteuer können Sie mit dem Haushaltsscheck-Rechner ermitteln.
  • Für den Privathaushalt betragen die Abgaben des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin an die Minijob-Zentrale seit dem 1. Januar 2026 höchstens 14,62 Prozent des Brutto-Arbeitsentgelts.
    • Bei maximaler Verdiensthöhe von 603,00 EUR sind das monatlich 88,16 EUR.
  • Entscheidet sich die beschäftigte Person für den vollen Beitrag der Rentenversicherungspflicht, wird außerdem ein Anteil ihres Lohns an die Minijob-Zentrale gezahlt.
    • Monatlich sind das maximal 82,01 EUR.

Genaue Berechnungen ermöglicht Ihnen der Haushaltsscheck-Rechner.

Frist

Fälligkeitstermine zum Nachweisen der Beitragszahlungen von Sozialabgaben bei gleichbleibendem Verdienst:

  • am 31. Juli für das erste Halbjahr und
  • am 31. Januar für das zurückliegende zweite Halbjahr.

Fälligkeitstermine für den Halbjahrescheck zum Nachweisen der Beitragszahlungen von Sozialabgaben bei monatlich schwankenden Verdiensten:

  • bis 30. Juni für das erste Halbjahr und
  • bis 31. Dezember für das zweite Halbjahr.

Rechtsgrundlage(n)

Hinweise (Besonderheiten)

Wenn Sie die Beschäftigung bei der Minijob-Zentrale nicht melden, kann dies mit einer Geldbuße bis zu einer Höhe von 5.000 EUR geahndet werden.

Voraussetzungen

  • Sie halten durchschnittlich die Entgeltgrenze für geringfügig Beschäftigte ein
    • 603,00 EUR monatlich
  • Sie sind ein privater Haushalt.
  • Es handelt sich um haushaltsnahe Arbeiten, die normalerweise Angehörige des Haushalts erledigen, wie zum Beispiel
    • kochen,
    • putzen,
    • Wäsche waschen,
    • bügeln,
    • einkaufen,
    • Gartenarbeiten,
    • Betreuung von Tieren,
    • Betreuung von Kindern, Senioren, kranken oder pflegebedürftigen Menschen sowie von Menschen mit Behinderung.

Erforderliche Unterlagen

  • Formular «Haushaltsscheck für Privathaushalte« beziehungsweise »Halbjahresscheck für Privathaushalte«

Kosten

Es fallen keine Kosten an.

Rechtsbehelf

  • Widerspruch
    • Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, finden Sie im Bescheid.

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben am: 25.06.2026
Fachlich freigegeben durch:

Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)

Urheber

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