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Beschäftigung einer schwangeren oder stillenden Frau melden

Nr. 99006028261000

Volltext

Das Mutterschutzgesetz gilt für alle schwangeren und stillenden Frauen, die in einem Beschäftigungsverhältnis stehen. Eine Frau im Sinne des Mutterschutzgesetzes ist jede Person, die schwanger ist, ein Kind geboren hat oder stillt. Das gilt unabhängig von dem im Geburtseintrag angegebenen Geschlecht. Wann und ob die beschäftigte Frau Sie als Unternehmen über die Schwangerschaft oder Stillzeit informiert, steht ihr frei.

Haben Sie die Information über die Schwangerschaft oder Stillzeit erhalten, dann müssen Sie dies sofort der zuständigen Aufsichtsbehörde melden. Haben Sie bereits die Schwangerschaft einer Frau gemeldet, erübrigt sich die separate Meldung der Stillzeit. 

Die Meldung einer schwangeren oder stillenden Frau gilt unabhängig von der Art Ihres Beschäftigungsverhältnisses, also auch für 

  • Frauen in Teilzeit
  • Frauen in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis (Minijob),
  • Frauen mit befristeten Beschäftigungsverhältnissen oder in der Probezeit,
  • Frauen in der beruflichen Ausbildung 
  • Praktikantinnen
  • Studentinnen
  • Schülerinnen
  • Frauen mit Behinderung, die in einer Werkstatt für behinderte Menschen beschäftigt sind
  • Frauen, die als Freiwillige im Sinne des Jugendfreiwilligendienstgesetzes oder des Bundesfreiwilligendienstgesetzes tätig sind
  • Frauen, die als Mitglieder einer geistlichen Genossenschaft, Diakonissinnen oder Angehörige einer ähnlichen Gemeinschaft tätig sind
  • Frauen, die als arbeitnehmerähnliche Personen gelten, das heißt, sie sind nicht sozial, aber rentenversicherungspflichtig 
     

Ansprechpunkt

Wenden Sie sich bitte an das zuständige Regierungspräsidium

Rechtsgrundlage(n)

Voraussetzungen

  • Eine Mitarbeiterin Ihres Unternehmens hat Sie über ihre Schwangerschaft und Stillzeit informiert. 

Hinweise (Besonderheiten)

Das Mutterschutzgesetz gilt grundsätzlich nicht für

  • Selbstständige
  • Organmitglieder und Geschäftsführerinnen juristischer Personen oder Gesellschaften, soweit sie nicht überwiegend auch als Beschäftigte tätig sind
  • Hausfrauen

Grund hierfür ist, dass diese nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehen.

Für folgende Berufe gibt es gesetzliche Sonderregelungen:

  • Beamtinnen, Richterinnen und Soldatinnen

Zuständige Stelle

Die Zuständigkeit obliegt dem entsprechenden Regierungspräsidium.

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben am: 12.11.2021
Fachlich freigegeben durch: Hessisches Ministerium für Soziales und Integration (HMSI)

Urheber

Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal
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