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Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen nach Betriebssicherheitsverordnung Prüfung Verkürzung einer Prüffrist zur Gewährleistung der Sicherheit
Nr. 99006057006000Volltext
Die zuständige Behörde kann Fristen nach Anhang 2 Abschnitt 32 bis 4 und Anhang 3 der Betriebssicherheitsverordnung im Einzelfall verkürzen, soweit es zur Gewährleistung der Sicherheit der Anlagen erforderlich ist.
Verfahrensablauf
- Entscheidung auf Antrag
Voraussetzungen
Erfordernis zur Gewährleistung der Sicherheit der Anlage.
Kosten
Es fallen Gebühren und Auslagen an.
Rechtsgrundlage(n)
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben am: 12.07.2022
Fachlich freigegeben durch: Hessisches Ministerium für Soziales und Integration (HMSI)
Fachlich freigegeben durch: Hessisches Ministerium für Soziales und Integration (HMSI)
Zuständige Stelle
Die Zuständigkeit obliegt den Regierungspräsidien.
Urheber
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