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Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen nach Betriebssicherheitsverordnung Prüfung Verkürzung einer Prüffrist zur Gewährleistung der Sicherheit

Nr. 99006057006000

Volltext

Die zuständige Behörde kann Fristen nach Anhang 2 Abschnitt 32 bis 4 und Anhang 3 der Betriebssicherheitsverordnung im Einzelfall verkürzen, soweit es zur Gewährleistung der Sicherheit der Anlagen erforderlich ist.

Verfahrensablauf

  • Entscheidung auf Antrag

Voraussetzungen

Erfordernis zur Gewährleistung der Sicherheit der Anlage.

Kosten

Es fallen Gebühren und Auslagen an.

Rechtsgrundlage(n)

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben am: 12.07.2022
Fachlich freigegeben durch:

Hessisches Ministerium für Soziales und Integration

Zuständige Stelle

Die Zuständigkeit obliegt den Regierungspräsidien.

Urheber

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