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Entschädigung bei der Tierseuchenkasse beantragen

Nr. 99110020000000

Volltext

Vom Land und der Tierseuchenkasse erhalten Sie in bestimmten Fällen Entschädigungen für Tierverluste, z.B. für Tierverluste durch anzeigepflichtige Seuchen, behördlich angeordnete Tötungen und Schäden infolge amtlicher Bekämpfungsmaßnahmen. Die Entschädigungen richten sich nach den Vorschriften des Tiergesundheitsgesetzes. Sie können Entschädigungszahlungen für privat, beruflich oder gewerblich gehaltene Tiere folgender Tierarten erhalten:

  • Pferde, Esel, Maulesel, Maultiere
  • Rinder (einschließlich Bisons, Wisente und Wasserbüffel)
  • Schweine
  • Schafe
  • Ziegen
  • Geflügel
  • Gehegewild
  • Bienen und Hummeln
  • Fische, die nicht zu Zierzwecken gehalten werden

Grundlage für die Höhe der Entschädigung ist der allgemeine Wert des Tieres. Dies ist der Geldbetrag (ohne Mehrwertsteuer), den Sie aufwenden müssen, um ein gleichwertiges Tier am Tag des Schadens zu erwerben. Grundlage sind beispielsweise die Preise der Zuchtviehmärkte. Der Wert des Tieres ändert sich nicht, wenn das Tier erkrankt ist, beispielsweise an einer Seuche leidet. Es gelten je nach Tierart unterschiedliche Höchstsätze pro Tier. Fische werden entschädigt, wenn sie bei beim Auftreten exotischer Fischseuchen auf amtliche Anordnung getötet werden und die sonstigen tierseuchenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Ansprechpunkt

Die Wertermittlung erfolgt durch das zuständige Veterinäramt nach den Vorgaben der Schätzrichtlinien des Landes Hessen.

Der Antrag wird über das zuständige Veterinäramt an die Hessische Tierseuchenkasse gestellt.

Frist

Der vollständige Antrag muss spätestens 30 Tage nach der Tötung der Tiere bei der hessischen Tierseuchenkasse eingereicht sein

Rechtsgrundlage(n)

Erforderliche Unterlagen

Nähere Einzelheiten erfahren Sie bei Ihrem zuständigen Veterinäramt. Insbesondere ist mindestens gefordert:

  • Antrag auf Entschädigung
  • Nachweis der Seuche
  • Dokumentation des Tierverlustes

Kosten

Formulare

Urheber

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