Ergänzende Angaben zur Beurkundung einer Geburt inkl. Vornamenserklärung und Namensbestimmung einreichen
Nr. 99027006261003Volltext
Wenn Sie ein Kind bekommen haben, müssen Sie das dem zuständigen Standesamt mitteilen und die benötigten Dokumente einreichen.
Zuständig ist das Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich Ihr Kind geboren wurde.
Wurde Ihr Kind in einem Krankenhaus oder einem Geburtshaus geboren, wird die Geburt durch diese Einrichtungen beim Standesamt angezeigt. Bei einer Hausgeburt bekommen Sie eine Geburtsbescheinigung, die Sie bei Ihrem zuständigen Standesamt persönlich abgeben müssen.
Weitere Angaben und Dokumente, die nicht aus den Registern entnommen werden können, müssen Sie zur Geburtsanzeige zusätzlich einreichen.
Das Standesamt führt ein Geburtenregister, in das folgende Eintragungen gemacht werden:
- Vornamen und der Geburtsname des Kindes.
- Ort, Tag, Stunde und Minute der Geburt.
- Geschlecht des Kindes.
- Vornamen und Familiennamen der Eltern, ihr Geschlecht
Wahl des Vornamens des Kindes:
Als sorgeberechtige Person können Sie den Vornamen Ihres Kindes frei wählen. Ausgewählte Vornamen dürfen dem Kindeswohl nicht widersprechen. Damit ist folgendes gemeint:
- der Vorname darf weder anstößig sein, noch soll er das Kind der Lächerlichkeit preisgeben
- der Name muss als Name erkennbar sein
- der Name muss dem Geschlecht des Kindes entsprechen
- fünf Vornamen sind das Maximum
Nur Bezeichnungen, die ihrem Wesen nach Vornamen sind, dürfen Sie als Vornamen für Ihr Kind wählen. Mehrere Vornamen können zu einem Vornamen verbunden werden. Eine solche Verbindung darf nicht mehr als einen Bindestrich enthalten.
Wahl des Geburtsnamens des Kindes:
Wenn Sie als sorgeberechtigte Personen einen gemeinsamen Ehenamen haben, bekommt Ihr Kind diesen als Geburtsnamen. Wenn Sie als Eltern keinen Ehenamen haben und Sie das gemeinsame Sorgerecht haben, können Sie durch eine Erklärung gegenüber dem Standesamt einen Ihrer Familiennamen zum Geburtsnamen des Kindes bestimmen. Eine nach der Beurkundung der Geburt abgegebene Erklärung muss öffentlich beglaubigt werden. Haben Sie einen Geburtsnamen für Ihr Kind bestimmt, gilt dieser auch für Ihre weiteren gemeinsamen Kinder.
Haben Sie sich nach der Geburt des Kindes noch nicht auf einen Namen festgelegt, so müssen Sie ihn innerhalb 1 Monats an das zuständige Standesamt melden. Nach Ablauf dieser Frist ist das Standesamt verpflichte, dies dem zuständigen Familiengericht mitzuteilen.
Als sorgeberechtigte Person können Sie gegenüber dem Standesamt bestimmen, dass Ihr Kind den Familiennamen erhalten soll:
- nach dem Recht eines Staates, dem Sie oder das andere Elternteil angehört oder
- nach deutschem Recht, wenn Sie oder das andere Elternteil den gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat
Verfahrensablauf
Kosten
Es fallen keine Kosten an.
Frist
Die Geburt des Kindes muss dem zuständigen Standesamt innerhalb einer Woche angezeigt werden. Ist ein Kind tot geboren, muss die Anzeige spätesten am dritten auf die Geburt folgenden Werktag angezeigt werden.
Gemeinsam sorgeberechtigte Eltern, die keinen Ehenamen führen, müssen den Geburtsnamen des Kindes innerhalb eines Monats nach der Geburt des Kindes dem zuständigen Standesamt mitteilen.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitung kann einige Tage in Anspruch nehmen.
Rechtsgrundlage(n)
- § 10 Personenstandsgesetz (PStG)
- § 18 Personenstandsgesetz (PStG)
- § 21 Personenstandsgesetz (PStG)
- § 22 Personenstandsgesetz (PStG)
- § 27 Personenstandsgesetz (PStG)
- § 44 Personenstandsgesetz (PStG)
- § 45 Personenstandsgesetz (PStG)
- § 35 Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (PStV)
- § 1626 ff Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- § 1616 ff Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Artikel 10 Absatz 1 und 3 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB)
- § 3 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)
- Artikel 5 Absatz 1 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB)
Urheber
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch:
Hessisches Ministerium des Innern, für Sicherheit und Heimatschutz (HMdI)
Ansprechpunkt
Bitte wenden Sie sich an das für den Geburtsort des Kindes zuständige Standesamt.
Erforderliche Unterlagen
Folgende Dokumente sind anlässlich der Geburt des Kindes grundsätzlich vorzulegen:
- bei miteinander verheirateten Eltern ihre Eheurkunde oder ein beglaubigter Ausdruck aus dem Eheregister sowie ihre Geburtsurkunden, wenn sich die Registrierungsdaten der Geburt der Eltern nicht aus der Eheurkunde ergeben,
- bei nicht miteinander verheirateten Eltern die Geburtsurkunde der Mutter und, falls die Vaterschaft bereits anerkannt wurde, die Erklärungen hierüber und die Geburtsurkunde des Vaters sowie gegebenenfalls die Sorgeerklärungen,
- ein Personalausweis, Reisepass oder ein anderes anerkanntes Passersatzpapier der Eltern und
- bei mündlicher Anzeige eine von einer Ärztin oder einem Arzt oder einer Hebamme oder einem Entbindungspfleger ausgestellte Bescheinigung über die Geburt, soweit sie bei der Geburt zugegen waren.
Das Standesamt kann weitere Urkunden von Ihnen anfordern, wenn dies zum Nachweis von Angaben erforderlich ist.