Fachkundenachweis Straßenpersonenverkehr
Nr. 99105007022000Volltext
Wenn Sie Verkehr mit Kraftomnibussen betreiben oder Ausflugsfahrten bzw. Ferienzielreisen durchführen möchten, benötigen Sie eine Genehmigung der zuständigen Behörde. Für die Erteilung der Genehmigung
- im Verkehr mit Kraftomnibussen ist das Regierungspräsidium,
- für Ausflugsfahrten oder Ferienzielreisen mit Personenkraftwagen ist in Gemeinden mit mehr als 7.500 Einwohnern der Gemeindevorstand, im Übrigen der Kreisausschuss am Sitz oder an der Niederlassung Ihres Unternehmens
zuständig.
Ansprechpunkt
- Zuständig für die Fachkundeprüfung ist die IHK, in deren Bezirk der Bewerber seinen Wohnsitz hat.
- Zuständig für die Anerkennung gleichwertiger Abschlussprüfungen ist die IHK, in deren Bezirk der Bewerber seinen Wohnsitz hat.
- Zuständig für die Anerkennung einer leitenden Tätigkeit ist die IHK, in deren Zuständigkeitsbereich das Unternehmen seinen Sitz hat.
Rechtsgrundlage(n)
- Satzung der jeweils zuständigen IHK
- § 13 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 des Personenbeförderungsgesetzes
- https://www.gesetze-im-internet.de/pbefg/__13.html
- Art. 8 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 1 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21.10. 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates
Erforderliche Unterlagen
Folgende Nachweise sind für das Ablegen der Fachkundeprüfung erforderlich:
- bei Anmeldung: ausgefülltes Anmeldeformular
- am Prüfungstag: Nachweis über die bereits gezahlte Prüfungsgebühr, schriftliche Einladung zur Prüfung, gültiger Personalausweis oder Reisepass
Kosten
Die Gebühren werden von den Kammern aufwandsbezogen ermittelt und können im Einzelnen unterschiedlich ausfallen.