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Fahrschulerlaubnis

Nr. 99018009001000

Volltext

Wer als selbständiger Fahrlehrer Fahrschüler ausbildet oder durch von ihm beschäftigte Fahrlehrer ausbilden lässt, bedarf der Fahrschulerlaubnis. Die Fahrschulerlaubnis wird auf Antrag für die Klassen BE, A, CE und DE erteilt.

Ansprechpunkt

An das für den künftigen Sitz der Fahrschule zuständige Regierungspräsidium.

Rechtsgrundlage(n)

Rechtsbehelf

Klage vor dem Verwaltungsgericht

Erforderliche Unterlagen

Vordrucke für den Antrag auf Erteilung der Fahrschulerlaubnis sind auf den Internetseiten der Erlaubnisbehörden zu finden.

Der Bewerber hat in dem Antrag den Namen und die Anschrift der Fahrschule mitzuteilen und anzugeben, für welche Klasse von Kraftfahrzeugen er die Fahrschulerlaubnis erwerben will.

Dem Antrag sind beizufügen:

  1. eine amtlich beglaubigte Abschrift oder Ablichtung des Fahrlehrerscheins,
  2. Unterlagen über die Tätigkeit als Fahrlehrer,
  3. eine Bescheinigung des Trägers eines fahrschulbetriebswirtschaftlichen Lehrgangs über die Lehrgangsteilnahme,
  4. eine Erklärung, ob und von welcher Behörde bereits eine Fahrschulerlaubnis erteilt worden ist,
  5. einen maßstabgerechten Plan der Unterrichtsräume mit Angaben über ihre Ausstattung,
  6. eine Erklärung, dass die vorgeschriebenen Lehrmittel zur Verfügung stehen,
  7. eine Aufstellung über Anzahl und Art der Lehrfahrzeuge.

Außerdem hat der Bewerber die Erteilung eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei der Erlaubnisbehörde zu beantragen.

Kosten

Die Gebühr für die Erteilung einer Fahrschulerlaubnis beträgt

  • für eine natürliche Person 102,00 Euro,
  • für eine juristische Person 153,00 Euro.

Urheber

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