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Ferienjob

Nr. 99069007000000

Volltext

Mit einem Ferienjob können Sie als Schüler oder Schülerin ab dem 15. Lebensjahr erste Eindrücke in der Arbeitswelt sammeln und Kontakte zu potenziellen Arbeitgebern herstellen.

Ferienbeschäftigungen im nicht gewerblichen Bereich, also beispielsweise im Haushalt, für Kirchen oder Vereine sowie in landwirtschaftlichen Betrieben sind bereits mit 13 Jahren möglich.

Um Kinder und Jugendliche vor Überforderung, Überbeanspruchung und deren Gefahren am Arbeitsplatz zu schützen, gelten besondere gesetzliche Regelungen.

  • Hinsichtlich der Arbeitsdauer beschränkt sich ein Ferienjob auf maximal 50 Arbeitstage im Jahr oder 2 Monate am Stück bei einer 5-Tage-Woche.
  • Es gilt das Jugendarbeitsschutzgesetz, für vollzeitschulpflichtige Jugendliche in Verbindung mit der Kinderarbeitsschutzverordnung.
  • Wer mindestens 18 Jahre alt ist, unterliegt hinsichtlich der Art der Tätigkeit und der Arbeitszeit keinen besonderen Beschränkungen. Es gilt das Arbeitszeitgesetz.

Ansprechpunkt

Wenden Sie sich direkt an Ihren Arbeitgeber.


Über rechtliche Fragen zum Ferienjob berät Sie das Bürgertelefon des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zum Arbeitsrecht

Servicezeiten:
Mo 08:00 - 20:00 Uhr
Di 08:00 - 20:00 Uhr
Mi 08:00 - 20:00 Uhr
Do 08:00 - 20:00 Uhr


Kontaktmöglichkeiten:
Tel.: +49 30 221911-004 (Bürgertelefon)
 

Barrierefreier Zugang:
Gebärdentelefon über IP: gebaerdentelefon@sip.bmas.buergerservice-bund.de

Gebärdentelefon über ISDN-Bildtelefon:
+49 30 188080-805

Schreibtelefon für Gehörlose und Hörgeschädigte: +49 30 221911-016 (Video)
Fax: +49 30 221911-017
 

Rechtsgrundlage(n)

Hinweise (Besonderheiten)

  • Eltern verlieren Ihren Anspruch auf Kindergeld, wenn das Kind mehr als 8.354,00 Euro im Jahr verdient (Stand: 2014).
  • Ausnahmeregelungen für Arbeitszeit, Arbeitsdauer und auszuübende Tätigkeit sind möglich. Wenden Sie sich bitte an Ihr regional zuständiges Gewerbeaufsichtsamt.
  • Der Ferienjob ist sozialabgabenfrei, wenn:
    • er nicht mehr als zwei Monate dauert oder
    • insgesamt auf 50 Arbeitstage im Kalenderjahr begrenzt ist.

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben durch:

Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)

Zuständige Stelle

Für Ausnahmeregelungen: die Gewerbeaufsichtsämter

Urheber

Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal
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