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Kurse zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung anerkennen lassen

Nr. 99075003016000

Volltext

Kraftfahrerinnen und Kraftfahrer können ihre Fahreignung unter anderem durch Alkohol- und Drogenauffälligkeiten verlieren. Um die erforderliche Eignung wiederherzustellen und ihre Fahreignung erneut nachzuweisen, kann im Anschluss an eine medizinisch-psychologische Begutachtung die Teilnahme an bestimmten Kursen erforderlich werden.

Wenn Sie als Träger Kurse zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung von alkohol- und drogenauffälligen Kraftfahrerinnen und Kraftfahrern anbieten möchten, müssen Sie bestimmte gesetzliche Anforderungen erfüllen. Sie benötigen daher eine Anerkennung. Eine Anerkennung müssen Sie beantragen für

  • Ihre Kurse
  • Ihre Standorte
  • Ihre Kursleiterinnen und Kursleiter.
     

Verfahrensablauf

Der Antrag ist schriftlich zu stellen und muss von einer zur Vertretung des Trägers berechtigten Person unterzeichnet sein.

Voraussetzungen

  • Sie müssen als Träger Sicherheiten in folgenden Bereichen nachweisen 
    • Finanzen
    • Organisation
    • QM-System
    • Personal
    • sachlich-räumliche Ausstattung
  • Ihre Kursleitung muss entsprechend geeignet sein und muss folgendes nachweisen:  
    • ein Diplom oder einen gleichwertigen Masterabschluss in Psychologie
    • eine verkehrspsychologische Ausbildung an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule oder bei einer Stelle, die sich mit der Begutachtung oder Wiederherstellung der Kraftfahreignung befasst
    • praktische Erfahrungen in der Begutachtung von Kraftfahrerinnen und Kraftfahrern bezüglich deren Fahreignung
    • eine Ausbildung zur Leiterin oder zum Leiter von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung
  • Sie als Träger von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung sind nicht gleichzeitig auch Träger für Maßnahmen der Fahrausbildung oder Träger von Begutachtungsstellen für Fahreignung.
  • Sie legen 
    • ein Gutachtender Bundesanstalt für Straßen- und Verkehrswesen (BASt) über die Erfüllung der Anforderungen sowie 
    • ein Gutachten der anerkannten Unabhängigen Stelle vor.

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag für die Anerkennung von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung
  • Nachweise über die Rechtsform des Trägers und  Name der juristischen Person
  • Informationen über den Träger, dazu zählen
    • Organigramm und Angaben der Schlüsselpositionen in der Leitung des Trägers
    • Befugnisse und Zuständigkeiten
    • Tätigkeiten 
    • Beziehungen zu übergeordneten Organisationen
  • Anschriften der Standorte des Trägers
    • die sich im Zuständigkeitsbereich der jeweiligen Anerkennungsbehörde befinden und
    • in denen Kurse zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung durchgeführt werden sollen
  • gegebenenfalls bereits vorliegende Anerkennungsbescheide unter Angabe
    • der Anerkennungsbehörde
    • des Aktenzeichens und 
    • des Anerkennungsdatums
  • Gutachten der Bundesanstalt für Straßen- und Verkehrswesen über die Erfüllung der Anforderungen 
     

Kosten

Es fallen Gebühren und Auslagen an, deren Höhe sich nach dem Verwaltungsaufwand und dem wirtschaftlichen Vorteil für den Träger bemisst.

Frist

  • 6 — 10 Jahr(e)
    • Die Anerkennung wird für höchstens 10 Jahre ausgestellt und auf Antrag für höchstens 10 Jahre verlängert. Die Wirksamkeit der Kurse muss spätestens nach 6 Jahren in einem nach dem Stand der Wissenschaft durchgeführten Bewertungsverfahren (Evaluation) erneut nachgewiesen werden. Die Kurse müssen nach ihrem ersten Bewertungsverfahren regelmäßig, spätestens alle 10 Jahre, erneut evaluiert werden.

Rechtsgrundlage(n)

Hinweise (Besonderheiten)

Die Anerkennung wird auf längstens zehn Jahre befristet, auf Antrag für jeweils höchstens zehn Jahre verlängert. Die Wirksamkeit der Kurse muss spätestens nach 6 Jahren in einem nach dem Stand der Wissenschaft durchgeführten Bewertungsverfahren (Evaluation) nachgewiesen werden. Die Kurse sind nach ihrer ersten Evaluation regelmäßig, spätestens alle 10 Jahre, erneut zu evaluieren.

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben am: 05.08.2026
Fachlich freigegeben durch:

Bundesministerium für Verkehr (BMV)

Urheber

Rechtsbehelf

  • Widerspruch
  • Klage vor dem Verwaltungsgericht
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