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Lagergenehmigung nach Sprengstoffrecht beantragen

Nr. 99089013001000

Volltext

Grundsätzlich ist für die Lagerung von explosionsgefährlichen Stoffen eine Genehmigung nach dem Sprengstoffgesetz (SprengG) notwendig. Ausgenommen hiervon sind lediglich kleine Mengen.

Genehmigungspflichtig sind sowohl

  • die Errichtung und der Betrieb von Lagern, in denen explosionsgefährliche Stoffe aufbewahrt werden sollen, als auch
  • die wesentliche Änderung der Beschaffenheit oder des Betriebs solcher Lager.

Die Genehmigung beinhaltet auch weitere, die Lagerung betreffende behördliche Entscheidungen, insbesondere baurechtliche Vorschriften.

Die Genehmigung kann inhaltlich beschränkt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies erforderlich ist, um insbesondere Vorsorge gegen Gefahren für Leben, Gesundheit und Sachgüter sicherzustellen. Die nachträgliche Änderung und Ergänzung von Auflagen ist zulässig.

Ansprechpunkt

An die Vollzugsdezernate für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik bei den Regierungspräsidien Darmstadt, Gießen und Kassel.

Sie können das Verfahren auch elektronisch über den Einheitlichen Ansprechpartner abwickeln

Rechtsgrundlage(n)

Erforderliche Unterlagen

  • Lageplan M 1:100
  • Katasterplan M 1:1000
  • Bauplan des Lagers M 1:100
  • Gegebenenfalls Zulassungsbescheinigung der Tür des Lagers oder des gesamten Schranklagers
  • Gegebenenfalls Berechnung der Schutz- und Sicherheitsabstände (bei explosionsgefährlichen Stoffen)
  • Gegebenenfalls Gutachten der Bundesanstalt für Materialprüfung und Forschung

Formulare

  • Formulare vorhanden: Nein
     
  • Schriftform erforderlich: Nein
     
  • Formlose Antragsstellung möglich: Ja
     
  • Persönliches Erscheinen nötig: Nein
     
  • Online-Dienste vorhanden: Ja

Bearbeitungsdauer

Aufgrund der notwendigen Beteiligung weiterer Behörden ist mit einer längeren Bearbeitungsdauer zu rechnen.
 



  • 4 — 6 Woche(n)

Zuständige Stelle

Zuständig sind die Vollzugsdezernate für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik bei den Regierungspräsidien Darmstadt, Gießen und Kassel.

Voraussetzungen

Um eine Lagergenehmigung nach § 17 SprengG zu erhalten, müs-sen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Das Gebäude / Lager muss geeignet sein.
  • Maßnahmen gegen Diebstahl müssen ausreichend sein.
  • Für die Lagerung von Sprengstoffen, sonstigen Explosionsgefährlichen Stoffen und pyrotechnischen Gegenständen der Kategorien F3, F4, P2 und T2 muss eine § 7 SprengG Erlaubnis und ein Befähigungsscheininhaber nach § 20 SprengG vorhanden sein.
  • Alle notwendigen Unterlagen müssen vorhanden sein.

Frist

Es gibt keine Fristen.

Rechtsbehelf

Klage vor dem Verwaltungsgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung

Hinweise (Besonderheiten)

Urheber

Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben am: 26.04.2023
Fachlich freigegeben durch:

Hessisches Ministerium für Soziales und Integration

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