Lohnsteuerhilfeverein, Anerkennung
Nr. 99135009016000Volltext
Lohnsteuerhilfevereine sind Selbsthilfeeinrichtungen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zur Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 Steuerberatungsgesetz (StBerG) für ihre Mitglieder. Diese Befugnis ist beschränkt und erstreckt sich beispielsweise auf Mitglieder mit Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit, mit Einkünften aus Unterhaltsleistungen und nur auf die Hilfeleistung bei der Einkommensteuer und ihren Zuschlagsteuern. Mitglieder, die arbeitslos geworden sind, dürfen weiterhin beraten werden.
Die Hilfeleistung in Steuersachen darf nur durch Personen ausgeübt werden, die einer Beratungsstelle angehören. Für jede Beratungsstelle muss eine Leiterin oder ein Leiter bestellt werden. Der Lohnsteuerhilfeverein muss in dem Bezirk der Aufsichtsbehörde, in dem er seinen Sitz hat, mindestens eine Beratungsstelle unterhalten.
Lohnsteuerhilfevereine bedürfen für ihre Tätigkeit der Anerkennung. Diese erfolgt nur auf Antrag und
nach
Vorlage der erforderlichen Unterlagen.
Ansprechpunkt
In Hessen ist die Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main für die Entscheidung über den Antrag auf Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein zuständig.
Als Aufsichtsbehörde führt sie die Aufsicht über die Lohnsteuerhilfevereine, die in Hessen ihren Sitz haben. Der Aufsicht unterliegen auch alle in Hessen bestehenden Beratungsstellen.
Frist
Im Rahmen des Anerkennungsverfahrens sind keine Fristen zu beachten.
Rechtsgrundlage(n)
- § 4 Nr. 11 Steuerberatungsgesetz (StBerG) - Befugnis zu beschränkter Hilfeleistung in Steuersachen
- § 13 StBerG - Zweck und Tätigkeitsbereich
- § 14 StBerG - Voraussetzungen für die Anerkennung, Aufnahme der Tätigkeit
- § 15 StBerG - Anerkennungsbehörde, Satzung
- § 16 StBerG - Gebühren für die Anerkennung
- § 17 StBerG - Urkunde
- § 18 StBerG - Bezeichnung "Lohnsteuerhilfeverein
- § 23 StBerG - Beratungsstellen
- § 25 StBerG - Haftungsausschluss, Haftpflichtversicherung
- § 26 StBerG - Allgemeine Pflichten
- § 1 bis 4 Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über die Lohnsteuerhilfevereine (DVLStHV) - Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein, Beratungsstellen, Beratungsstellenleiter
- § 5 DVLStHV - Eintragung
Rechtsbehelf
Bei Ablehnung der Anerkennung oder Widerruf:
Gem. § 164a StBerG i. V. m. § 347 Abs. 1 Nr. 3 Abgabenordnung ist als Rechtsbehelf der Einspruch statthaft.
Erforderliche Unterlagen
- öffentlich beglaubigte Abschrift der Satzung
- Nachweis über den Erwerb der Rechtsfähigkeit als Verein (Auszug aus dem Vereinsregister)
- Liste mit den Namen und Anschriften der Mitglieder des Vorstands
- Nachweis über das Bestehen einer Haftpflichtversicherung (Zweitschrift der Versicherungspolice)
-
Verzeichnis der geplanten Beratungsstellen mit
- Angaben ob und gegebenenfalls welche räumlichen, personellen und organisatorischen Verflechtungen mit anderen wirtschaftlichen Unternehmen bestehen,
- Name, Anschrift und Beruf der Beratungsstellenleiterin oder des Beratungsstellenleiters
- Erklärung, ob und gegebenenfalls bei welchem Lohnsteuerhilfeverein die Beratungsstellenleiterin oder der Beratungsstellenleiter früher Hilfe in Steuersachen geleistet hat und ob sie oder er gegebenenfalls weiterhin eine andere Beratungsstelle leitet,
- Bescheinigungen über Art und Umfang der bisherigen beruflichen Tätigkeit der Leiterin oder des Leiters (beispielsweise Urkunden, Arbeitgeberbescheinigungen) in Kopie,
- Erklärung der Beratungsstellenleiterin oder des Beratungsstellenleiters, dass sie oder er sich in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen befindet, ob sie oder er innerhalb der letzten 12 Monate strafgerichtlich verurteilt worden ist oder gegen sie oder ihn ein strafgerichtliches Verfahren oder Ermittlungsverfahren (auch berufsgerichtliche Verfahren sowie Bußgeldverfahren nach der Abgabenordnung und dem Steuerberatungsgesetz) anhängig ist, und dass sie oder er ein Führungszeugnis zur Vorlage bei der zuständigen Stelle beantragt hat.
- Polizeiliches Führungszeugnis der Belegart O, zu beantragen beim Einwohnermeldeamt.
-
Abschrift der nicht in der Satzung enthaltenen Regelungen über die Erhebung von Beiträgen (Beitragsordnung)
Kosten
Die Gebühr für die Entscheidung über den Antrag auf Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein beträgt gem. § 16 StBerG 300,00 Euro
Bearbeitungsdauer
Für die Bearbeitung des Antrages auf Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein werden, nach Vorlage sämtlicher Unterlagen, ca. 4 - 6 Wochen benötigt.
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch:
Hessisches Ministerium der Finanzen