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Meldung von Änderungen in einer Einrichtung in der Kinder- und Jugendhilfe vornehmen

Nr. 99071008261000

Urheber

Volltext

Sie müssen als Trägerin oder Träger einer Einrichtung in folgende Fällen eine Meldung an die zuständige Aufsichtsbehörde abgeben:

  • Betriebsaufnahme der Einrichtung
  • Personaländerungen (Ausscheiden, Einstellung, Wechsel innerhalb des Trägerangebots)
  • Ereignisse und Entwicklungen, die geeignet sind, das Kindeswohl zu beeinträchtigen
  • Schließung der Einrichtung

Die Personalmeldung gilt grundsätzlich für alle Personen, die unmittelbar mit oder am Kind beziehungsweise Jugendlichen arbeiten.

Voraussetzungen

Sie haben als Trägerin oder Träger eine Betriebserlaubnis für die jeweilige Einrichtung.

Erforderliche Unterlagen

Entfällt

Kosten

Es fallen keine Kosten an.



  • Abgabe: Kostenfrei (Vorkasse: nein)

Frist

Meldepflicht:

Sobald die neue mitarbeitende Person ihre Beschäftigung aufgenommen hat, müssen Sie dies ohne Zeitverzug melden.

Die Betriebsaufnahme und Schließung einer Einrichtung sowie Ereignisse und Entwicklungen, die geeignet sind, das Kindeswohl zu beeinträchtigen, sind ebenfalls unverzüglich zu melden.

Rechtsgrundlage(n)

Rechtsbehelf

  • Es ist kein Rechtsbehelf vorgesehen.

Hinweise (Besonderheiten)

Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben am: 18.03.2026
Fachlich freigegeben durch:

Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BFSFJ)

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