Meldung von Änderungen in einer Einrichtung in der Kinder- und Jugendhilfe vornehmen
Nr. 99071008261000Urheber
Volltext
Sie müssen als Trägerin oder Träger einer Einrichtung in folgende Fällen eine Meldung an die zuständige Aufsichtsbehörde abgeben:
- Betriebsaufnahme der Einrichtung
- Personaländerungen (Ausscheiden, Einstellung, Wechsel innerhalb des Trägerangebots)
- Ereignisse und Entwicklungen, die geeignet sind, das Kindeswohl zu beeinträchtigen
- Schließung der Einrichtung
Die Personalmeldung gilt grundsätzlich für alle Personen, die unmittelbar mit oder am Kind beziehungsweise Jugendlichen arbeiten.
Voraussetzungen
Sie haben als Trägerin oder Träger eine Betriebserlaubnis für die jeweilige Einrichtung.
Erforderliche Unterlagen
Entfällt
Kosten
Frist
Meldepflicht:
Sobald die neue mitarbeitende Person ihre Beschäftigung aufgenommen hat, müssen Sie dies ohne Zeitverzug melden.
Die Betriebsaufnahme und Schließung einer Einrichtung sowie Ereignisse und Entwicklungen, die geeignet sind, das Kindeswohl zu beeinträchtigen, sind ebenfalls unverzüglich zu melden.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
- Es ist kein Rechtsbehelf vorgesehen.
Hinweise (Besonderheiten)
Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch:
Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BFSFJ)