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Tierschutzbeauftragte: Bestellung

Nr. 99110013061000

Volltext

Vor Aufnahme nachfolgend aufgeführter Tätigkeiten, hat der Träger der Einrichtung, oder der für den Betrieb Verantwortliche, eine(n) oder mehrere Tierschutzbeauftragte zu bestellen und die Bestellung der zuständigen Behörde anzuzeigen:

  • Es werden Wirbeltiere oder Kopffüßer gezüchtet oder gehalten, die dazu bestimmt sind in Tierversuchen verwendet zu werden; (Hinweis: Welche Eingriffe oder Behandlungen unter »Tierversuch« fallen, ergibt sich aus § 7 Absatz 2 Tierschutzgesetz);
  • Es werden Wirbeltiere oder Kopffüßer gezüchtet oder gehalten, deren Organe oder Gewebe dazu bestimmt sind, zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet zu werden;
  • Es werden Wirbeltiere getötet, um ihre Organe oder Gewebe zu wissenschaftlichen Zwecken zu verwenden;
  • Es werden von lebenden Wirbeltieren vollständig oder teilweise Organen oder Geweben entnommen, um zu anderen als zu wissenschaftlichen Zwecken die Organe oder Gewebe zu transplantieren, Kulturen anzulegen oder isolierte Organe, Gewebe oder Zellen zu untersuchen.

Frist

Anzeige sowie die behördliche Anerkennung als Tierschutzbeauftragte sind vor Aufnahme der beschriebenen Tätigkeiten der Einrichtung erforderlich.

Rechtsgrundlage(n)

Erforderliche Unterlagen

Unterlagen sind in deutscher Sprache zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen beizufügen wie z. B.:

  • Nachweis des Hochschulabschlusses,
  • Nachweis des Erwerbs von entsprechenden Kenntnissen und Fähigkeiten im Versuchstierbereich,
  • Nachweis der Zuverlässigkeit,

Angaben zu Stellung (Weisungsfreiheit) und Befugnissen der Tierschutzbeauftragten sowie deren Zuständigkeitsbereichen einschließlich der diese regelnden   innerbetrieblichen Anweisung o. ä.

Urheber

Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal

Verfahrensablauf

Die Anzeige über die Bestellung eines Tierschutzbeauftragten hat schriftlich, unterschrieben und per Post bei der zuständigen Stelle zu erfolgen.

Bearbeitungsdauer

ca. 1 Monat

Formulare

Das Formular zur Anzeige ist bei den zuständigen Regierungspräsidien erhältlich.

Zuständige Stelle

Die Zuständigkeit obliegt dem Regierungspräsidien Darmstadt, Gießen und Kassel.

Kosten

Eine Gebührenerhebung nach der jeweiligen Kosten- oder Gebührenordnung ist möglich. Genaue Auskünfte erteilen in Hessen die für Tierversuche jeweils zuständigen Regierungspräsidien.



  • Abgabe: Kostenfrei (Vorkasse: nein)
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