Sprungziele
Seiteninhalt

A-Z mein Anliegen

A   B   C   D   E   F   G   H   I   J   K   L   M   N   O   P   Q   R   S   T   U   V   W   X   Y   Z   Alle

Weinbrand - Erteilung einer Prüfnummer

Nr. 99050056001000

Volltext

Deutscher Weinbrand darf nur mit einer amtlichen Prüfnummer in den Verkehr gebracht werden, das Gleiche gilt für Brandy (§2 Alkoholhaltige Getränke-Verordnung AGeV).

Die Prüfnummer wird auf Antrag und erst nach einer analytischen Untersuchung erteilt. Sie gilt für ein Jahr. Dem Antrag sind eine Probe von drei Flaschen des zu prüfenden Getränks unentgeltlich beizufügen. Die analytische Untersuchung ist gesetzlich vorgeschrieben (§ 5 AGeV).

Ansprechpunkt

An das Regierungspräsidium Darmstadt, Dezernat Weinbau in Eltville.

Rechtsgrundlage(n)

Hinweise (Besonderheiten)

Von jeder Probe ist mindestens eine Flasche bis zum Ablauf von zwei Jahren nach Erteilung des Prüfungsbescheides aufzubewahren (§ 5 AGeV)

Eine Kopie des Untersuchungsbefundes ist von der Einrichtung, die die Untersuchung durchgeführt hat, fünf Jahre aufzubewahren (§ 5 AGeV).

Erforderliche Unterlagen

Es ist gemäß § 4 AGeV der in der Anlage 1 der AGeV vorgegebene Antrag zu verwenden. Dem Antrag sind einUntersuchungsbefund sowie eine Probe von drei Flaschen beizufügen.

Kosten

Die Gebühren richten sich nach der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt,  Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (VwKostO-MUELV) 1 . Für die Erteilung der Prüfnummer fallen folgende Gebühren an:

  • bis 5.000 l: 105,00 Euro
  • über 5.000 l: 190,00 Euro

Formulare

Bitte verwenden Sie den Antrag der AGeV.

Urheber

Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal
Seite zurück Nach oben