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elektronischer Identitätsnachweis Einsicht gewähren

Nr. 99008004109000

Urheber

Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal

Volltext

Auf Wunsch können Sie bei der zuständigen Personalausweisbehörde ihre gespeicherten, auslesbaren Daten im elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium des Personalausweises einsehen.

Hierfür müssen Sie persönlich bei der Personalausweisbehörde erscheinen.

Zuständige Stelle

Personalausweisbehörde

Voraussetzungen

  • Deutsche(r) im Sinne des Art. 116 Abs. 1 Grundgesetz (GG)

Erforderliche Unterlagen

  • Personalausweis

Kosten

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben am: 31.10.2025
Fachlich freigegeben durch:

Hessisches Ministerium des Innern, für Sicherheit und Heimatschutz

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