Unterrichtung über Auskunfts- und Übermittlungssperren
IHR BÜRGERBÜRO INFORMIERT
Nach § 50 Abs. 5 Bundesmeldegesetz (BMG), in der derzeit geltenden Fassung, sind Einwohnerinnen und Einwohner über die Auskunfts- und Übermittlungssperren nach diesem Gesetz einmal jährlich zu unterrichten.
Übermittlungssperren nach § 42 Abs. 3 und § 50 Abs. 1 u. 2 BMG
Ohne Angaben von Gründen kann jede Einwohnerin oder jeder Einwohner der Weitergabe seiner Daten
- an die Religionsgesellschaft seines glaubensverschiedenen Ehegatten (§ 42 Abs. 3 BMG),
- an Parteien oder Wählergruppen und ähnlichen Organisationen (in Zusammenhang mit Wahlen, Abstimmungen, Bürger- und Volksbegehren – (§ 50 Abs. 1 BMG)
- aus Anlass eines Alters- oder Ehejubiläums an Mitglieder gewählter staatlicher oder kommunaler Vertretungskörperschaften (Mandatsträger, Presse und Rundfunk - § 50 Abs. 2 BMG) und
- an Adressbuchverlage (§ 50 Abs. 3 BMG)
widersprechen.
Zu den Übermittlungssperren ist zu bemerken, dass sie jederzeit, auf Dauer mittels schriftlichen Antrages, in das Melderegister eingetragen werden.
Die Übermittlungssperre können Sie auch hier online auf unserer Homepage www.rodenbach.de beantragen.
Auskunftssperren nach § 51 BMG
Diese Auskunftssperre wird auf Antrag eingetragen, wenn die/der Betroffene glaubhaft macht, dass Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass durch eine Auskunft ihr/ihm oder einer anderen Person hieraus eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönlicher Freiheit oder ähnlicher schutzwürdiger Belange erwachsen kann.
Die Beantragung einer solchen Sperre ist in der Regel nur bei Bezug einer neuen Wohnung sinnvoll. Die Tatsachen müssen nachgewiesen werden.
In jedem Einzelfall hat die Meldebehörde zu überprüfen, ob die vorgebrachten Gründe ausreichen.
Die Auskunftssperre gilt nicht gegenüber Behörden und kann im Einzelfall auch gegenüber Privatpersonen aufgehoben werden, wenn ein berechtigtes Interesse nachgewiesen wird.
Diese Auskunftssperre ist auf zwei Jahre befristet und kann auf Antrag verlängert werden.
Auskunftssperren, die kraft Gesetzes von der Meldebehörde gemäß § 51 Abs. 5 BMG einzutragen sind:
- bei Bestehen eines Adoptionspflegschaftsverhältnisses
- für Transsexuelle (§ 61 Abs. 2 bis 3 Personenstandsgesetz)
Diese beiden möglichen Auskunftssperren werden von Amts wegen eingetragen, ohne dass es dazu eines gesonderten Antrages bedarf.
Zuständig für die Eintragung der genannten Auskunfts- oder Übermittlungssperren in das Melderegister ist das Bürgerbüro im Rathaus der Gemeinde Rodenbach.
Gemeinde Rodenbach
Der Gemeindevorstand
Buchbergstraße 2
63517 Rodenbach
06184 599-0
06184 50472
gemeinde@rodenbach.de
https://www.rodenbach.de/
Sollten Sie noch Fragen zu den Auskunfts- oder Übermittlungssperren haben, stehen Ihnen die Mitarbeiter des Bürgerbüros unter der Telefonnummer 06184 599-66 gerne zur Verfügung.
Rodenbach, 12.01.2026
Der Gemeindevorstand
Bürgerbüro
Im Auftrag
Bernd Weber