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Wählbarkeitsbescheinigung

Nr. 99128015037002

Volltext

Bewerberinnen und Bewerber, die zu einer Wahl antreten wollen, müssen bei Einreichung des Wahlvorschlages nachweisen, dass sie sie wählbar sind.

Ansprechpunkt

Wählbarkeitsbescheinigungen stellt die Gemeinde- oder Stadtverwaltung des Wohnortes aus.

Hinweise (Besonderheiten)

Für weitere Informationen:

Urheber

Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal

Verfahrensablauf

Die Bescheinigung wird von Wahlbewerbern (Einzelbewerber oder Parteikandidaten) benötigt. Sie müssen den Antrag bei der Gemeinde- oder Stadtverwaltung stellen, in der sie ihren Hauptwohnsitz haben (Einwohnermeldeamt/Wahlamt).

Voraussetzungen

Die Person muss Deutsche/r im Sinne des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sein.

Das 18. Lebensjahr muss am Wahltag vollendet sein.

Die Person muss mindestens drei Monate vor der Wahl ihren Hauptwohnsitz in dem entsprechenden Wahlgebiet haben.

Die Person darf nicht aufgrund eines Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren haben.

Erforderliche Unterlagen

  • Personalausweis oder Reisepass.
  • Angaben zum Wohnsitz ( Sie müssen Ihren Hauptwohnsitz in der entsprechenden Gemeinde haben)
  • Informationen darüber, für welche Wahl (z.B. Kommunalwahl, Bundestagswahl) die Bescheinigung benötigt wird.

Rechtsgrundlage(n)

Rechtsbehelf

Gegen die Ablehnung der Ausstellung der Bescheinigung kann Widerspruch bei der zuständigen Gemeinde/Wahlamt eingelegt werden.

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben am: 11.11.2008
Fachlich freigegeben durch:

Hessisches Ministerium des Innern und für Sport

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